Bauherr: Wilma und Hansjörg Pirngruber
Bauort: Wilhelm-Humser-Straße 14, Grundstück Fl. Nr. 390/7 (Grundstücksgröße 750 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 61 BI 37 v. 20.12.1937 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung
Der Bebauungsplan 61 BI 37 setzt einen Bauraum fest – das bedeutet, dass für das genannte Baugrundstück zur nördlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von 5,00 m durch eine sog. Baugrenze einzuhalten ist.
Die Antragsteller begehren die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D-Bebauung mit Satteldach (DN, 38°, DG ist kein Vollgeschoss) und einer Garage.
Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,30; GRZ 0,25) wird sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Nebennutzung eingehalten.
Die Wand- und Firsthöhen sowie alle weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Über die Einfriedung des Grundstücks wurde keine Aussage getätigt, diese ist entsprechend der Ortsgestaltungsatzung zu gestalten.
Der Stellplatznachweis ist mit einer Garage sowie einem offenen Stellplatz ausreichend erbracht. Allerdings ist der Stellplatz derzeit im Vorgartenbereich geplant. Dies ist vom Planer entsprechend zu ändern.
Ein Freiflächen-/Baumbestandsplan wird bis zur Sitzung nachgereicht und zur Beurteilung ins zuständige Umweltamt weitergegeben.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.