Bauantrag Monika und Joachim Schnell zur Errichtung von zwei Stellplätzen mit Parklift und Abbruch der bestehenden Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 604/53 an der Perlacher Str. 70;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 15.02.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 15.02.2016 ö 9

Sachverhalt

Für das gegenständliche 1.466m² große Grundstück an der Perlacher Straße 70 gilt neben dem Baulinienplan Nr. 35 B 17, der Bebauungsplan Nr. B 35 und § 34 BauGB. Überdies findet die Ortsgestaltungssatzung, die Garagen- und Stellplatzsatzung sowie die Baumschutzverordnung Anwendung.

Im vorliegenden Fall soll die nördliche Grenzgarage abgebrochen werden – hiergegen bestehen keine Einwände.


Als Ersatz wird im Vorgartenbereich des Anwesens ein Parklift für zwei Stellplätze geplant.


Mit diesem Sonderbauvorhaben wird die vordere Baugrenze (diese verläuft in einem 5m-Abstand parallel zur Perlacher Straße) und die nach Bebauungsplan Nr. B 35 Textziffer 6 normierte Vorgartenlinie überschritten, wenngleich nur unterirdisch. Nebenanlagen dürfen baurechtlich auch außerhalb des zulässigen Bauraumes errichtet werden.

Beide Rechtsnormen, also Baugrenze und Vorgartenlinie haben den Regelinhalt, dass ein bestimmter Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Gebäudefluchtlinie von der Bebauung grundsätzlich frei bleiben soll – Ausnahmen, z.B. Mülltonne, Fahrradabstellplätze sind zugelassen.


Soweit die Pkw´s auf das Grundstück zufahren und auf der Vorfläche und dem Parklift stehen, ist die Vorgartenlinie verletzt. Sobald aber der Parklift bedient wird und nach unten fährt, bleibt oberirdisch ein Kunstrasen oder eine Steinplatte sichtbar; die Pkw´s jedenfalls sind weg.

Bei der Beurteilung, was die Gemeinde eigentlich mit der Vorgartenlinie und der Baugrenze erreichen wollte, bzw. was ist der Schutzzweck dieser Vorschriften, kommt man zu dem Ergebnis, dass im Falle des endgültigen Parkens und bei geschlossenem Parklift kein Widerspruch mehr zum geltenden Recht existiert. Beim Parkvorgang (Ein- und Ausfahren) hingegen ist die Vorgartenlinie in gewisser Weise tangiert. Das ist aber bei allen anderen – üblichen oberirdischen -Garagen hinter der Vorgartenlinie ebenso.

Es ist tatsächlich ein Sonderfall, der nach Prüfung der Schutzzweckfunktion, von der Bauverwaltung als zulässig und genehmigungsfähig beurteilt wird.

Was noch fehlt, ist ein Baum- u. Freiflächengestaltungsplan, da in dem betroffenen Vorgartenbereich auch schützenswerte Bäume durch diese neue Parksituation betroffen sein können. Dies ist vom Bauherrn noch nachzureichen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Parklifts herzustellen.

Ein prüffähiger Baum- und Freiflächengestaltungsplan ist noch nachzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 10:11 Uhr