Antrag auf Vorbescheid Kraus & Partner zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 396/34 an der Willi-Stamer-Str. 4;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.04.2016 ö beschließend 22

Sachverhalt

Bauherr: Kraus & Partner
Bauort: Willi-Stamer-Straße 4, Grundstück Fl.Nr. 396/34 (Grundstücksgröße = 1.163 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan Nr. BI 45/49, § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Der Bauausschuss hat sich bereits in der September-Sitzung des vergangenen Jahres mit dem gegenständlichen Antrag auf Vorbescheid befasst und das Einvernehmen zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus in E+1-Bebauung aufgrund des vorliegenden, rechtsgültigen Bebauungsplanes, der ein Aufriss-Schema mit E+D Bebauung und steilem Satteldach festlegt, versagt.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde die Gemeinde nun durch die Baugenehmigungsbehörde, das Landratsamt München, mit  Schreiben vom 15.02.2016 aufgefordert, diese Entscheidung nochmal zu überdenken und erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Das Landratsamt München (LRA) kommt zu dem Schluss, dass die Planung genehmigungsfähig ist.

Zunächst bezieht sich das LRA auf eine mögliche Unwirksamkeit des Baulinienplanes Nr. BI 45/49, aufgrund einer im Rahmen des umfangreich geänderten Baurechts 1961 mutmaßlich nicht erfolgten verfahrensrechtlichen sog. Überleitung des Bebauungsplanes. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass der Bebauungsplan nach der damaligen Rechtslage tatsächlich per Gesetz, sozusagen „automatisch“ übergeleitet wurde, da bei Erlass  des Bebauungsplanes ein ordnungsgemäßes Aufstellungsverfahren durchgeführt wurde und der Bebauungsplan damit „überleitungsfähig“ war. Ein gesondertes Verfahren zur Überleitung sah die damalige Rechtslage nicht vor. Insoweit kann dieser Punkt nicht herangezogen werden, um eine etwaige Genehmigungsfähigkeit aufgrund Unwirksamkeit der Festsetzungen zu begründen. Des Weiteren bleibt die Gemeinde Grünwald auf dem Standpunkt, dass insbesondere auch das enthaltene Aufriss-Schema als solches rechtmäßig im Baulinien- und Bebauungsplan festgesetzt werden konnte und wurde. Rechtsgrundlage hierfür war § 2 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, Abs. 1 BayBO 1901. Diese Festsetzungen wurden damit ebenfalls per Gesetz übergeleitet. 

Das LRA bittet darum, jedenfalls zumindest zu Frage 1 (Möglichkeit einer Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,20m) das Einvernehmen zu erteilen. Aufgrund der bestehenden Bezugsfälle im Geviert könnte dem zugestimmt werden.

Zu den weiteren Fragestellungen bezüglich Geschossigkeit, Dachform und Neigung hat sich die Sach- und Rechtslage nach Ansicht der Verwaltung nicht geändert. Insofern wird empfohlen, an der Entscheidung des Bauausschusses vom 21.09.2015 festzuhalten und das Einvernehmen zum Vorbescheid erneut  zu versagen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage erneut zu versagen. Auf den Beschluss vom 21.09.2015 wird verwiesen.

Einer Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze mit ca. 1,20 m wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Datenstand vom 19.10.2016 10:16 Uhr