Bauherr: Objekt-Robert-Koch-Straße 5 AG & Co. KG Dr. Hans Wehrmann
Bauort: Robert-Koch-Straße 5, Grundstück Fl. Nr. 627/2 (Grundstücksgröße 3.360 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 v. 28.11.1911 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D-Bebauung mit Walmdach (DN 52 Grad) mit Garage, Geräteraum und Tiefgarage.
Das Maß der baulichen Nutzung bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl (GFZ 0,15; GRZ 0,12) mit der Hauptnutzung wird exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Tiefgarage, Zufahrt) wird mit dem neugeplanten Vorhaben um ca. 997 m² überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Die Tiefgarage wird mit einer Erdüberdeckung von einem Meter geplant. Die Zufahrten werden mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt. Eine Befreiung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.
Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die zulässige Wandhöhe von 5,00 m wird mit den Giebeln auf der Gebäudenord- und südseite um 0,80 m leicht überschritten – hier sollte einer Abweichung zugestimmt werden.
Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage und einer Tiefgarage ausreichend erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen zum Teil vor.
Die Birke Nr. 73 ist zur Fällung beantragt. Es ist ein älterer Baum mit nachlässiger Vitalität und nicht erhaltenswert. Einer Fällung sollte zugestimmt werden. Der gemeindeeigene Spitzahorn Nr. 11 ist durch den Bau der Tiefgarage betroffen. Bei entsprechenden Auflagen durch das Landratsamt München (Wurzelvorhang etc.) kann die Garage so ausgeführt werden ohne den Wurzelraum nachhaltig zu schädigen.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.