Mit Schreiben vom 19. November 2015 stellte die Fraktion Parteifreie Bürger Grünwald den Antrag, die Durchsetzung der Freihaltung von Gehwegen durch überhängende Hecken zu überprüfen.
Die Verwaltung hat in der Vergangenheit folgende Maßnahmen ergriffen:
Regelmäßig wurde im Grünwalder „Isar-Anzeiger“ darüber informiert, dass Hecken, die an öffentliche Gehwege und Straßen angrenzen, zurückgeschnitten werden müssen, um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen.
Es werden jährlich alle Straßen in Grünwald abgefahren, um die Heckenüberhänge zu kontrollieren.
Die betroffenen Grundstückseigentümer werden mit einem Aufforderungsschreiben gebeten, den Rückschnitt innerhalb von 4 Wochen vorzunehmen.
Nach anschließender Kontrolle durch das Ordnungsamt und nicht erfolgtem Rückschnitt wurden die Eigentümer mit einem 2. Aufforderungsschreiben (PZU) nochmals zum Rückschnitt aufgefordert.
In der Regel haben die Grundstückseigentümer den erforderlichen Rückschnitt auch vorgenommen, was sich aber bei Thujen und Fichtenhecken oftmals schwierig gestaltet. Ein massiver Rückschnitt einer solchen Hecke bedeutet ein Absterben.
Der Rückschnitt von Hecken und Bäumen durch die Anlieger ist ein seit Jahrzehnten fast unlösbares Problem. Die Durchsetzung der Verpflichtung zum Hecken- und Baumrückschnitt in öffentliche Verkehrsflächen hinein gestaltet sich rechtlich auch schwierig.
Da der Verwaltung bis zum heutigen Zeitpunkt keine juristische Überprüfung der Rechtslage vorlag, hat die Gemeinde Grünwald juristischen Rat bzgl. Heckenüberhänge und deren Rückschnitt, eingeholt.
Der Vorschlag des Juristen würde wie folgt aussehen:
1. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die Bürger im Amtsblatt der Gemeinde Grünwald „Isar – Anzeiger“ und auf der Homepage der Gemeinde Grünwald darüber zu informieren, dass Hecken, die an öffentliche Gehwege und Straßen angrenzen, auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind, so dass die Verkehrssicherheit wiederhergestellt ist.
2. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, folgendes schrittweise vorgehend durchzuführen:
a) Bei Auffälligkeiten im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen durch das Ordnungsamt und den Bauhof, sowie bei Eingang einer Beschwerde oder einem Hinweis auf einen Fall von Heckenüberwuchs wird eine Ortsbesichtigung durchgeführt, bei der der vorgebrachte Sachverhalt kontrolliert wird.
b) In einem begründeten Fall von Heckenüberwuchs auf öffentlichen Gehwegen und Straßen werden die betroffenen Eigentümer hiervon in Kenntnis gesetzt.
Der Eigentümer wird mit einem formlosen Schreiben mit Fristsetzung von 4 Wochen gebeten, die betroffene Hecke so auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, dass die Verkehrssicherheit wiederhergestellt ist.
c) Nach erfolglosem Fristablauf wird der Eigentümer mit einem zweiten formlosen Erinnerungsschreiben aufgefordert (mit erneuter Fristsetzung von 2 Wochen und Zustellung mit PZU), die betroffene Hecke zurückzuschneiden. In dem Schreiben ist der Hinweis enthalten, dass bei erneutem Fristablauf ein Bescheid mit Zwangsgeldandrohung erlassen wird.
d) Nach erneutem erfolglosem Fristablauf wird ein Bescheid mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von € 150,00 erlassen. Das Zwangsgeld wird innerhalb einer Frist von 2 Wochen fällig.
e) Hat der Grundstückseigentümer auch dann noch nicht reagiert, ergeht ein erneuter Bescheid mit Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass innerhalb einer Frist von 2 Wochen der Aufforderung des Rückschnitts der Hecke nicht nachgekommen wird.
f) Bei erfolglosem Fristablauf nimmt die Gemeinde Grünwald bei Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und unter Berücksichtigung, dass die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, die Ersatzvornahme mit Kostenauferlegung an den Grundstückseigentümer vor.