Bauort: Südl. Münchner Str. 13, Grundstück Fl.Nr. 500/23 (Grundstücksgröße = 1.641 m²)
Planbereich: Werbeanlagensatzung;
Vorliegendes Grundstück war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung von großformatigen Werbeanlagen im Vorgartenbereich.
Der Bauausschuss hat sich 2010, 2020 und zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 14.06.2021 jeweils einstimmig gegen die Errichtung der jeweils unzulässigen Werbeanlagen ausgesprochen. Die Anträge wurden letztlich immer von den verschiedenen Antragstellern zurückgezogen.
Hinweis: Antragsteller und Eigentümer sind nicht identisch. Der Eigentümer hat sich im Benehmen mit der Gemeinde in der Vergangenheit immer gegen eine Errichtung von Werbeanlagen auf seinem Grundstück ausgesprochen.
Neuer Bauantrag:
Der Antragssteller beantragt die Errichtung von zwei freistehenden Plakatwerbetafeln auf dem oben genannten Grundstück.
Es handelt sich dabei um eine einseitige, unbeleuchtete Werbeanlage / Höhe incl. Standfuß 3,96m – Werbefläche = 2,76m x 3,76m und einer einseitigen, unbeleuchteten City-Star Werbeanlage auf Monofuß / Höhe incl. Monofuß 5,42m – Werbefläche = 3,80m x. 2,80m im südlichen Vorgartenbereich des Grundstücks / lt. Antragsbeschreibung soll der Plakatanschlag alle 10 Tage ausgewechselt werden (vgl. anliegende Betriebsbeschreibung).
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der gemeindlichen Werbeanlagensatzung Teilgebiet I. Für freistehende Werbeanlagen ist § 11 der Werbeanlagensatzung anzuwenden.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 legt fest, das freistehende Werbeanlagen bis zur einer Breite von 3,80 m und einer Höhe von 4,30 m, gemessen ab Oberkante Gelände bis zur Oberkante der Werbeanlage zulässig sind, wenn
a) sie nicht entsprechend §§ 8 und 9 am Gebäude angebracht werden können oder wenn
dies nicht zumutbar ist und
b) keine Einfriedung vorhanden ist, an der sie gem. § 10 angebracht werden können und
c) sie parallel zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden.
Die beiden beantragten Plakatwerbetafeln widersprechen in mehreren Punkten der Festsetzung der Werbeanlagensatzung. Eine freistehende Werbeanlage ist nur dann zulässig, wenn diese nicht am Gebäude angebracht werden kann. Im vorliegenden Fall, kann die Werbeanlage sicherlich an geeigneter Stelle an der Fassade angebracht werden. Eine Einfriedung ist nicht vorhanden. Die Plakatwerbetafel entspricht auch hinsichtlich der Ausrichtung nicht der Werbeanlagensatzung, da diese nicht parallel zum öffentlichen Straßenraum geplant wird.
Aus den vorgenannten Gründen ist der Antrag abzulehnen, da die geplanten Plakatwerbetafeln nicht den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung entsprechen. Nachbarunterschriften liegen nicht vor.