Bauort: Perlacher Straße 16a, Grundstück Fl.Nr. 457/14 (Grundstücksgröße = 1.613 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 23/66 (B 7) vom 24.10.1969; Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
AZ LRA 4.1-0388/24/V
Die Bebauung auf dem gegenständlichen rückwärtigen Grundstück war bereits im Jahr 2019 und 2020 Beratungsgegenstand. Zuletzt war die Bebauung des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus geplant und auch genehmigt. Nach Eigentümerwechsel ist nun erneut die Bebauung mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Pool und Poolhaus mit neuer Architektur geplant.
Das Gebäude wird in E+1+D Bebauung mit einem Walmdach DN 52° identisch zum Gebäude auf dem benachbarten Grundstück geplant. Das Dachgeschoss ist nachgewiesen kein Vollgeschoss.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit den Haupt- und Nebenanlagen gut eingehalten. Der für die Erschließung des rückwärtigen Grundstücks gebildete Hammerstiel wird, wie in vergangener Praxis erfolgt, mit einer Höhe von ca. 65 m² befreit.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes B7 hinsichtlich Geschossigkeit und max. zulässiger Wandhöhe werden eingehalten. Die Dachneigung sowie die Firsthöhe entsprechen dem zulässigen festgesetzten Rahmen der Ortsgestaltungssatzung, der Bebauungsplan B7 trifft hierzu keine Regelung.
Im rückwärtigen Grundstücksteil wird keine Baugrenze festgesetzt. Die Grundlage für die Bebauung bildet ein Vorbeschied und ein bereits genehmigter Bauantrag aus 2020.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. Die Abgrabung im Osten wird befürwortet, da die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung gem. § 9 Abs .1 Ortsgestaltungssatzung eingehalten werden.
Der geplante Giebel auf der Südseite des Gebäudes überschreitet die festgesetzte Wandhöhe um 1,75 m. Dieser übliche Überschreitungsrahmen wurde bei vergleichbaren Bauvorhaben regelmäßig befreit und sollte daher befürwortet werden.
Die Abstandsflächen gem. Abstandsflächensatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird ausreichend erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Der Baum- und Freiflächengestaltungsplan wurde dem Umweltamt zur Beurteilung vorgelegt.
Die Birke Nr. 513 Stu 1,56 m ist zur Fällung beantragt, da sie abgestorben ist. Die Birke Nr. 529 Stu 1,40 m soll gefällt werden, da sie sich im Bereich des Neubaus befindet. Auf dem Plan steht der Baum jedoch nicht in der Baugrube sondern neben dem geplanten Haus. Mit einem Verbau kann der Baum erhalten werden. Bei der Esche Nr. 527 Stu 2,01 m wurde nur angegeben, dass das Baurecht nicht verwirklicht werden könne, wenn der Baum erhalten wird. Auf dem Antrag beigefügten Foto sieht der Baum gesund und vital aus. Er befindet sich am äußersten Rand des Bauraumes und könnte mit einem Verbau vermutlich ebenfalls erhalten werden.
Stehen bleibt eine Rotbuchengruppe im Süd-Osten des Grundstücks mit Stu zwischen 1,34 m und 1,47 m. Sie wird vom Bau nicht tangiert.
Die Ersatzpflanzungen sind erstaunlich. Die Pflanzung einer Blutbuche mit Stu 60 – 70 cm ist ein großes und teures Unterfangen. Die beiden Prunus avium plena sind jedoch nicht so gut, aber angesichts der anderen Ersatzpflanzungen verschmerzbar.
Es sind ortsfeste Baumschutzzäune vorzusehen. Die Zäune sind vor Beginn der Arbeiten/ Abbruch des Bestandshauses vom Umweltamt abnehmen zu lassen. Es ist außerdem eine baumschutzfachliche Baubegleitung erforderlich.