GR-Mitglied Zeppenfeld fragt an, ob durch das Ordnungsamt in der Nibelungenstraße von Süden kommend ab der Einengung auf Höhe Hausnummer 6 bis zur Einfahrt der öffentlichen Tiefgarage ein absolutes Halteverbot angeordnet werden könnte.
Wenn auf der Straßenseite die Autos parken, muss der fließende Verkehr auf die Gegenfahrbahn ausweichen. Dadurch kam es bereits an der Einmündung zum Hirtenweg zu einem Verkehrsunfall.
Nach Rücksprache mit der Polizei kam es in den letzten Jahren zu lediglich einem Unfall. Der Unfall stand im Zusammenhang mit der Tiefgaragenausfahrt.
Aus Sicht der PI 32 Grünwald besteht kein Handlungsbedarf.
Die Voraussetzungen für ein Haltverbot Zeichen 283 treffen in diesem Bereich nach den Vorschriften (VwV-StVO) nicht zu.
Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist nur dann erlaubt, wenn eine ausreichend breite Fahrbahn vorhanden ist. Bei einer Engstelle ist das Abstellen eines KFZ nur dann möglich, wenn Personen, die aus der Zufahrt herausfahren bzw. in diese einfahren möchten, dabei nicht zu stark rangieren müssen. Ein zwei- bis dreimaliges Vor- und Zurücksetzen wird hierbei jedoch nicht als Behinderung gewertet.
Die Fahrbahnbreite beträgt im südlichen Bereich 6,00 Meter und im nördlichen Bereich 8,56 Meter. Ein parkendes Fahrzeug nimmt einen Raum von 2,50 Meter ein, somit bleibt noch genügend Restfahrbahnbreite, die aus Sicht der Verkehrsbehörden nicht als gefährlich einzustufen ist.
Ein Halteverbot darf nur angeordnet werden, wenn die Verkehrssicherheit die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordern.
Aktuell wurde angeordnet, dass der gemeindliche Bauhof jeweils ein Piktogramm (30) sowohl in nördlicher als auch in südlicher Fahrtrichtung auf der Fahrbahn anbringen wird.