Bauherr: Angelika Michalik;
Bauort: Forsthausstr. 10a, Grundstück Fl.Nr. 595 (Grundstücksgröße = 3.277 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997 in d.F.d. 2. Änderung v. 09.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
In der Sitzung des Bauausschusses am 11.07.2016 wurde das Einvernehmen für den noch bestehenden Vorbescheidsantrag zum Neubau eines Wohnhauses aufgrund Nichteinhaltung des Maßes der baulichen Nutzung einstimmig versagt. Der Antrag liegt derzeit im Landratsamt München zur Prüfung.
Die Antragstellerin möchte zwingend eine Klärung des Baurechts herbeiführen und hat daher den nun vorliegenden Antrag auf Vorbescheid eingereicht um die folgende Fragestellung zu klären:
Ist die im Anschreiben, Seite 2 Punkt 2 errechnete Grundfläche (182,61m²) und Geschossfläche (182,61m²) planungsrechtlich zulässig?
Die Antragstellerin sieht die im Bestand vorhandene Bebauung des Gebäudes Forsthausstraße 10a zwingend als ihr bei einer Neubebauung zustehendes Baurecht an. Diese Einschätzung kann aber von der Gemeinde aufgrund des heute geltenden Baurechts nicht geteilt werden. Sicherlich ist das Anwesen als solches genehmigt, wenngleich z.T. planabweichende Nutzungen bestehen. Mit Abriss erlischt der Bestandsschutz und bei einer Neubebauung ist entsprechend heute geltendes Baurecht anzuwenden.
Die Verwaltung kommt nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und insbesondere der vorliegenden Berechnungen in Summe auf ein mögliches Baurecht in Höhe von ca. 162 m² Grundfläche und ca. 162 m² Geschossfläche. Dies beinhaltet bereits die vom Bauausschuss und durch genehmigten Vorbescheid (Bauvorhaben Hargitay) zugesprochene Befreiung von der Grund- und Geschossfläche in Höhe von 20m² (GF) und 50m ² (GR). Dieses zusätzliche Baurecht ist nach geltendem Baurecht dem Gesamtgrundstück dienend und kann somit nicht „Vorhabenbezogen“ fixiert werden. Es steht also in seiner Gesamtheit allen Bauwerbern des gegenständlichen Grundstücks zu. Diese Einschätzung wurde der Gemeinde und auch der Bauwerberin von Seiten des Landratsamtes München so mitgeteilt und muss im vorliegenden Antrag Berücksichtigung finden.
Aufgrund der Differenz der von Seiten der Bauwerberin und der Gemeinde aufgestellten Berechnung hinsichtlich des zustehenden Baurechts kann auch beim vorliegenden Antrag das Einvernehmen grundsätzlich nicht ohne Vorbehalt erteilt werden. Um hier das Verfahren möglichst zu einem Abschluss zu bringen, würde die Verwaltung vorschlagen, das Einvernehmen unter der Maßgabe herzustellen, dass das Baurecht hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung bezogen auf das Gesamtgrundstück eine Geschossfläche von maximal 525,96m² und eine Grundfläche von maximal 457,65m² nicht überschreitet.