Bauantrag Dr. Monika Ackermann zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Schwimmbadgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/71 an der Dr.-Max-Str. 78;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.10.2016 ö beschließend 12

Sachverhalt

Es gilt der einfache Bebauungsplan Nr. 67 B 12, der einfache Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, die Ortsgestaltungssatzung, die Garagen- u. Stellplatzsatzung sowie die Baumschutzverordnung.
Das Wohnhaus wird hinter der Baugrenze errichtet und verfügt über zwei Vollgeschosse / oberer Abschluss ist als Flachdach ausgebildet. Östlich an das Wohnhaus ist eine Doppelgarage als Grenzbau angebaut – nach Süden orientiert sich das Schwimmbadgebäude.
Das Maß der baulichen Nutzung ist sowohl mit der Haupt- als auch der Nebennutzung eingehalten.
Die Wand- u. Firsthöhen mit den wohngenutzten Gebäudeteilen werden eingehalten. Die Wandhöhe des Schwimmbades ist auf das maximal zulässige Maß von 3,00m zu reduzieren. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Dachterrasse mit Brüstung auf dem Schwimmbad wegen Nichteinhaltung der vorgenannten Wandhöhe nicht möglich ist – die Planung ist dahingehend abzuändern.
Die ausnahmsweise zulässige Abgrabung südlich des Schwimmbadgebäudes ist gemessen an der Fassadenbreite zu groß geplant – hier gilt: maximal ein Drittel der Fassadenlänge und nicht tiefer als 3,00m – geplant ist diese Abgrabung nun mit 4,00m – zulässig = max. 2,31m!
Weitere Einschränkung in der Planung ist der oberirdisch sichtbare Verbindungsgang zwischen der Haupt- u. Nebennutzung. Mit diesem Verbindungsgang wird die Nebennutzung automatisch zur Hauptnutzung und wird bei dem Maß der baulichen Nutzung angerechnet.
Dieser Mangel ist architektonisch anders zu lösen – z.B. durch eine klare Abtrennung der unterschiedlichen Nutzungen.
Ansonsten ist das geplante Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig und genehmigungsfähig.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Drei unter die Baumschutzverordnung fallende Bäume werden zur Fällung beantragt – nachdem diese unmittelbar im Bereich der geplanten Neubebauung stehen ist eine Beseitigung unvermeidbar. Nachdem ansonsten noch sehr viele und z.T. sehr große Bäume auf dem Grundstück stehen – könnte vorbehaltlich der Stellungnahme des Umweltamtes auf eine Ersatzpflanzung verzichtet werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Einer Abweichung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird ausnahmsweise zugestimmt.

Die Wandhöhe des Schwimmbades ist auf das maximal zulässige Maß von 3,00m zu reduzieren. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Dachterrasse mit Brüstung auf dem Schwimmbad wegen Nichteinhaltung der vorgenannten Wandhöhe nicht möglich ist – die Planung ist dahingehend abzuändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2016 13:52 Uhr