Bauherr: Ulrich und Beatrix Meyer
Bauort: Dr.-Max-Straße 78, Grundstück Fl. Nr. 592/70 (Grundstücksgröße 1.652 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 67 B 12 vom 02.03.1912, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
GR-Mitglied Kraus ist wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Antragsteller plant die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in E+D Bebauung und E+1+D Bebauung mit Walmdach (50° Dachneigung, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) und zwei Doppelgaragen.
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1912 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von sieben Metern zur Dr.-Max-Straße vor.
Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird mit dem Eingangspodest von Haus 1 um ca. zwei Meter überschritten eingehalten. Hierfür ist eine Befreiung notwendig- welche in ähnlich gelagerten Fällen jeweils erteilt wurde.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,15; GRZ 0,12) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl und die Hauptgrundflächenzahl exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garagen) eingehalten. Die Zufahrten sowie die abgerückten Terrassen werden mit wasserdurchlässigen Belägen geplant, hier entsteht eine Überschreitung von 161 m². Eine Befreiung in diesem Maße sollte hier wie in ähnlichen Fällen aufgrund der langen Zufahrtssituation befürwortet werden.
Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Auf der Gebäudenord-, südseite von Haus 1 ist jeweils ein Giebel geplant welcher die zulässige Wandhöhe von 5,00 m um je 1,60 m überschreitet. Auf der Gebäudenord-, südseite von Haus 2 ist jeweils ein Giebel geplant welcher die zulässige Wandhöhe von 8,10 m um je 1,50 m überschreitet. Eine Abweichung sollte hier wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Auf der Gebäudenordseite von Haus 1 und der Gebäudeostseite von Haus 2 ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Eine Aussage über die Einfriedung wird nicht getroffen, diese ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau von zwei Doppelgaragen ausreichend geführt.
Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt derzeit zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.