Bauherr: Kraus & Partner Architekten und Ingenieure
Bauort: Marktplatz 2a, Grundstück Fl.Nr. 636/1 (Grundstücksgröße = 543 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17 v. 22.07.1977, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Für das gegenständliche Grundstück an der Ecke Oberhachinger / Perlacher Straße soll die bauliche Verwertbarkeit überprüft werden. Geplant ist hierbei die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in E+1+D Bebauung mit Tiefgarage im 2. UG. Zur besseren Ausnutzung soll das 1. Untergeschoss durch eine Geländeveränderung freigelegt werden. Die natürliche Geländeoberkante des Eckgrundstücks liegt im höchsten Bereich ca. 2,20 m über dem Straßenniveau. Das Gelände soll demnach um ca. 2,00 – 2,20m abgetragen werden, jedoch nur insoweit als dass das Untergeschoss kein Vollgeschoss wird. In diesem Geschoss soll dann eine gewerbliche Nutzung stattfinden. Soweit zur gegenständlichen Planung.
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die grundsätzliche Bebauung mit einem Gebäude in E+1+D-Bebauung nach Bebauungsplan zulässig ist. Die Geländeveränderung im südwestlichen Grundstücksbereich zur Oberhachinger Straße hin wird durch die Ortsgestaltungssatzung reglementiert. Geländeveränderungen sind hiernach grundsätzlich unzulässig. Abweichungen nach § 11 Ortsgestaltungssatzung können (!) zugelassen werden, wenn
a) die Abweichungen für Bauvorhaben mit besonderem Nutzungszweck erforderlich sind (hier nicht zutreffend),
b) die Durchführung der Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (hier nicht zutreffend) oder
c) die Abweichung aus besonderen Gründen der Bau- oder Ortsbildgestaltung geboten oder vertretbar ist
UND wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Hier lässt sich zusammenfassen, dass ggf. Buchstabe c) zutrifft, als dass eine Abweichung hier aufgrund der besonderen Lage des Grundstückes und des umfangreichen und städteplanerisch nicht wünschenswerten Mauerwerks hier als vertretbar gesehen werden könnte.
Hinsichtlich der geplanten Nutzung lässt sich festhalten, dass der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 17 das gegenständliche Grundstück als Allgemeines Wohngebiet festsetzt, wonach Wohnen, „dem Gebiet dienende Läden“ sowie Schank- u. Speisewirtschaften grundsätzlich zulässig sind.
Die geplante Zufahrt zum in das 2. UG / Tiefgarage (12 Stellplätze) führenden Parklift ist in der aktuell vorliegenden Planung über die Oberhachinger Straße vorgesehen. Der Antragsteller stellt zur Diskussion, ob möglicherweise eine Anfahrbarkeit über die Perlacher Straße bevorzugt werden sollte. Dies wäre von Seiten des Bauwerbers in erster Linie mit dem Straßenbauamt München abzuklären. Die verkehrliche Situation an dieser Stelle, zumal direkt im Kurvenbereich ist in den Planungen zu berücksichtigen. Die Verwaltung empfiehlt hier eine Erschließung über die Perlacher Straße.
Des Weiteren sollten auf dem Baugrundstück zwingend auch mindestens zwei oberirdische Stellplätze nachgewiesen werden im Rahmen eines künftigen Bauantrages, da nicht davon auszugehen ist, dass Besucher des geplanten Ladens die über einen Parklift zu erreichende Tiefgarage nutzen.
Der Bauausschuss möge im Rahmen der Diskussion über die Vertretbarkeit der geplanten Abgrabung im Rahmen der Ortsbildgestaltung diskutieren.