Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat sich in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 07.11.2016 sehr ausführlich mit der vorliegenden Thematik befasst.
Die Gemeinde hat für das Grundstück an der Zeillerstraße 5 einen sogenannten vorhaben- bezogenen Bebauungsplan i.S. § 12 BauGB als Satzung beschlossen – der Bebauungsplan wurde mit Bekanntmachung am 06.08.2015 rechtskräftig.
Zwischenzeitlich hat die Dres. Wöhr II GbR vor der Sommerpause 2016 einen Bauantrag im Genehmigungsverfahren eingereicht – weil vielfache bauliche Änderungen (gegenüber der ursprünglich eingereichten Vorhabenplanung) dies erforderlich machen:
Insgesamt ist festzustellen, dass die vorgenannten umfänglichen Änderungen den vorliegenden rechtsverbindlichen Vorhabenplänen (die lt. Satzung Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind) nicht entsprechen. Eine Befreiung in diesem Umfang ist nicht möglich, weil durch die geplanten Änderungen gegenüber der Vorhabenplanung die sog. Grundzüge der Planung (insbesondere Bauräume, Baugrenzen, Grünordnung) berührt werden – dies ist belegt durch eine Feststellung der Baurechtsabteilung des Landratsamtes München.
Das geplante Vorhaben mit den vorliegenden Änderungen ist daher unzulässig und derzeit nicht genehmigungsfähig. Die geplanten Änderungen werden nur zulässig, wenn die planungsrechtliche Grundlage, = vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. B 47, verfahrensrechtlich geändert wird.
Der Bauausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2016 den Bauantrag behandelt und mit 8 : 2 Stimmen das Einvernehmen i.S. § 36 BauGB versagt. Der Bauausschuss empfahl eine weitergehende Behandlung des Baugesuches im zuständigen Ausschuss für Planung und Entwicklung.
Des weiteren hat der Bauausschuss dem Ausschuss für Planung und Entwicklung empfohlen, den rechtsgültigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B 47 zu ändern. Die eingereichten Planunterlagen bilden die Inhalte der 1. Änderung.
Mittlerweile wurde sowohl mit dem Architekturbüro Goergens & Miklautz als auch mit den Rechtsanwälten von Eversheds LLP Deutschland und der Kanzlei Seufert Rechtsanwälte im Rathaus über die Auswirkungen der Planung und über die laufenden Rechtstreitverfahren beraten.
Unser Fachplaner kommt bzgl. der gegenständlichen geänderten Planung zu dem Teilergebnis, dass der gültige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. B 47 eine funktionierende Bebauung zulässt. Oberirdisch sollten die beiden Wohnbaukörper der geltenden Vorhabensplanung zu 100% entsprechen. Unterirdisch hingegen könnte man – aus Gründen der Gebäudestatik – gewisse Änderungen zulassen, diese dann eben im Rahmen einer entsprechenden Befreiung.
Derzeit läuft – wie bereits im Bauausschuss am 17.10.2016 durch die Verwaltung vorgetragen – ein Verfahren vor dem Berufungsgericht (= Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) hinsichtlich der bislang nicht beglichenen Kosten aus der bestehenden Kostenübernahmevereinbarung zum Durchführungsvertrag resp. vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B 47. Als zweiten Rechtsstreit ist der eingereichte Normenkontrollantrag durch Dres. Wöhr II GbR gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B 47 ebenfalls vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu benennen.
Der Normenkontrollantrag ist bislang nicht begründet – die Gemeinde Grünwald hat die Kanzlei Seufert Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen mandatiert. Maßgeblich wird hier wohl sein, ob der Normenkontrollantrag überhaupt zulässig/begründet sein mag, da nach aktueller Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass ein Vorhabenträger nicht gegen seinen eigenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan klagen kann – es fehlt hier wohl an der Beschwerdebefugnis. Eine ausführliche Stellungnahme hierzu von der Rechtsanwaltskanzlei Seufert Rechtsanwälte vom 31.10.2016 wurde allen Mitgliedern des Ausschusses für Planung und Entwicklung versandt und am Sitzungstag ausgehändigt und durch die Verwaltung verlesen.
Zurück zum Bauantrag muss zunächst überprüft werden, ob - wie die Antragsteller vortragen – das im Bebauungsplan genehmigte Bauvorhaben wegen der Hangstatik objektiv unmöglich ist oder aber nicht. Sei es objektiv unmöglich, so führe der Bebauungsplan faktisch zu einer Unbebaubarkeit des Grundstückes und sei daher nichtig. Wäre aber das genehmigte Bauvorhaben nach der gegebenen Hangstatik objektiv möglich – wenn auch möglicherweise mit nicht unerheblichen Mehrkosten verbunden – wäre der Bebauungsplan wirksam, da die Bebauung umsetzbar wäre.
Ob eine Bebauung nach Bebauungsplan möglich ist, wurde bereits im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens durch einen renommierten Sachverständigen geprüft. Von der geänderten neuen Planung weiß der damalige Sachverständige mittlerweile durch ein Anschreiben der Antragsteller vom 04.11.2016 im Grundsatz Bescheid. Die genaue Planung ist bislang dem Sachverständigen nicht bekannt. Unabhängig davon ist es Aufgabe des Bauherrn/Antragstellers die statischen Auswirkungen seiner (geänderten) Planung nachzuweisen – dieser Nachweis fehlt bislang. Es gibt also keine Aussage von Dres. Wöhr II GbR, ob die eingangs erwähnten Behauptungen zur Hangstatik auch gutachterlich richtig sind.
Sollte eine weitere Untersuchung unseres Sachverständigen ( = Grundbaulabor München, Herr Dr. Huber) zum Ergebnis haben, dass die ursprüngliche Planung statisch nicht möglich ist – sondern nur mit der vorliegenden geänderten Planung – dann müsste der Vorhabenbezogene Bebauungsplan geändert werden.
Am 04.11.2016 hat der Antragsteller Dr. Wöhr
ein Schreiben per Mail mit Anlagen an die Gemeinde gesandt. Das nämliche Schreiben und die Anlagen zum Vorhaben liegen dem Gemeinderat zur Kenntnis vor.
Desweiteren hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2016 erneut seinen Standpunkt zur Änderung des Bebauungsplanes vorgetragen und in diesem Zuge darum gebeten, den Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung am 13.12.2016 zu vertagen, weil bis dahin dann gesicherte Aussagen der von ihm beauftragten Sachverständigenbüros zur Hangstatik vorlägen.
Der Gemeinderat hat sich diesbezüglich zum Tagesordnungspunkt Entscheidung über die Tagesordnung aufgrund eines Antrages von GR-Mitglied Ritz ausführlich beraten und mit 15:7 Stimmen den Antrag auf Absetzung dieses Tagesordnungspunktes abgelehnt.
Falls ein Anpassungsbedarf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B 47 zur 1. Änderung besteht, ist vorher durch einen Sachverständigen für Gebäude- und Hangstatik zweifelsfrei nachzuweisen, ob die vorliegende Vorhabensplanung (als Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. B 47) objektiv möglich ist.
Eine Beauftragung an einen Sachverständigen erfolgt nur, wenn die Vorhabenträger sich zur Übernahme der hieraus entstehenden Kosten bereit erklären. In diesem Fall ist der Durchführungsvertrag entsprechend anzupassen und eine neue Kostenübernahmevereinbarung abzuschließen.