Bebauungsplan Nr. B 48 – Umweltbezogene Belange i.S. § 13a BauGB; Beschlussfassung zum Screening-Verfahren;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 22.11.2016 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat sich in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 07.11.2016 mit dem nachstehenden Sachverhalt eingehend befasst.


Am 03.11.2016 fand die mündliche Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zur gegenständlichen Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Nr. B 48 für den Bereich der Waldecksiedlung und weitere Straßenzüge statt. 

Die Entscheidungsverkündung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte am 17.11.2016 in Kurzform wie folgt:


I.        Der Bebauungsplan Nummer B 48 für den Bereich der Waldecksiedlung – Laufzorner Straße (Teilbereiche), bekannt gemacht am 05.12.2013 ist unwirksam.

II.        Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.        Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar es sei denn, die Antragsgegnerin leistet zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

IV.        Die Revision wird nicht zugelassen.


In seiner Kurzbegründung führte der Vorsitzende aus, der Senat sei der Auffassung, das Vorprüfungsverfahren im Sinne des § 13 a Abs.1 S. 2 Nr. 2 BauGB sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dieser Fehler sei nach § 214 Abs. 2 a Nr. 3 BauGB beachtlich und führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Gemeinde könne den Verfahrensmangel ohne weiteres im Wege eines Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB heilen.

Die weiterhin gerügten Mängel des Bebauungsplans lägen entweder nicht vor oder der Antragsteller sei damit mangels rechtzeitiger Rüge gegenüber der Gemeinde präkludiert.

Allerdings habe das Gericht geprüft, ob die Rüge des Antragstellers dahin, die Gemeinde betreibe im Gewande der Ortsgestaltung in Wirklichkeit Bebauungsplanung, zuträfe. Daran könne man durchaus denken, weil die Gemeinde unter A. 5.4 der Satzung eine ortsgestalterische Regelung auf der Grundlage des Art. 81 BayBO getroffen habe, die in der Satzung mit „Maß der baulichen Nutzung“ überschrieben sei. Das könne man zwar besser machen. Ein rechtserheblicher Mangel des Bebauungsplans läge darin nach Auffassung des Gerichts aber nicht.

Damit bestätigt sich der vorläufige Eindruck, den wir nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung gewonnen hatten. Immerhin gilt dies aber auch insoweit, als der Senat nochmals und ausdrücklich auf die Heilungsmöglichkeit nach § 214 Abs. 4 BauGB hingewiesen hat und im übrigen die Auffassung vertritt, dass der Bebauungsplan nicht an materiell-rechtlichen Mängeln leidet.


Der Rechtsanwalt Geislinger führt weiter aus: Es wurde seinerzeit das sogenannte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren i.S. § 13a BauGB angewandt. Bei Plänen, die eine Grundfläche von 20.000 m² oder mehr zulassen (hier: 21.275 m²) muss überschlägig geprüft werden, ob der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen haben kann (Screening). Diese Prüfung hat die Gemeinde zwar vorgenommen. Das Gericht hat aber Zweifel geäußert, ob die vorgenommene Prüfung bzw. deren Dokumentation, die hier sehr knapp ausgefallen ist, ausreichen.

Falls darin ein Verfahrensfehler liegen sollte, so kann er nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden. Dazu muss das Screening-Verfahren nachgeholt werden. An diesem Screening müssen nur die Behörden und die Träger öffentlicher Belange beteiligt werden.


Im Rahmen der sog. 1. Auslegung des B48 nach §§ 3(1) und 4(1) BauGB hatte das Landratsamt München eine Begründung für die Wahl des Verfahrens nach § 13a BauGB angemahnt. Im Zuge der darauf folgenden Abwägung hat die Gemeinde in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Architekturbüro Goergens & Miklautz die Begründung der Wahl des Bauleitverfahrens eng mit dem Landratsamt München abgestimmt:

Nachdem die Bebauung im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. B 48 nur knapp über der Marke der 20.000 m² zulässigen Grundfläche zu liegen kam und der Bebauungsplan im übrigen hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung nichts festsetzt, was nicht bereits zuvor gemäß Bebauungsplan B 35 galt, waren die Voraussetzungen für ein Verfahren der Innenentwicklung ganz offensichtlich gegeben. Im Gegenteil - die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien im Bebauungsplan B 48 (die der Bebauungsplan B 35 nicht enthält) halten bisher unbebaute Bereiche auch künftig von Bebauung frei.

Da es also eindeutig auf der Hand lag, dass der Bebauungsplan B 48 gar keine negativen Umweltauswirkungen haben kann, wurde mit dem Landratsamt München vereinbart, dass die o. g. Begründung für das Verfahren nach § 13 BauGB genügt.
In den folgenden Verfahrensschritten wurde daher weder vom Landratsamt München noch von anderer Seite ein weiterer Einwand zur gewählten Verfahrensart oder deren Begründung erhoben.

Weiter hat sich das Gericht mit Rügen des Klägers zu den materiellen Planinhalten befasst, aber dabei anerkannt, dass die Gemeinde in allen Fällen aufgrund ihrer Befugnis im Rahmen der Planungshoheit rechtmäßig gehandelt hat. Auch Regelungen hinsichtlich der Ortsgestaltungssatzung wurden dabei untersucht und anstandslos für in Ordnung befunden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass für den gegenständlichen Bebauungsplan Nr. B 48 das sogenannte Screening-Verfahren (UVP-Verfahren) nach § 13a BauGB nachzuholen ist. Dabei sind lediglich die hiervon betroffenen Behörden zu hören.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 4

Datenstand vom 14.12.2016 14:26 Uhr