Bauherr: Eva Maria Greil
Bauort: Almrauschstr. 18, Grundstück Fl.Nr. 410/1 (Grundstücksgröße = 1.413 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragstellerin plant die Errichtung eines modernen Einfamilienhauses in E+1 Bebauung (Flachdach). Es sind zwei Untergeschossebenen mit Swimming Pool vorgesehen.
Das Maß der baulichen Nutzung wird hinsichtlich Geschossflächenzahl und Grundfläche mit den Nebenanlagen eingehalten. Hinsichtlich der Grundfläche Hauptgebäude ist auch die versickerungsfähige West-Terrasse voll anzurechnen, was in der vorgelegten Berechnung nicht erfolgt ist. Die Berechnung ist insoweit zu korrigieren und die Terrasse um das den zulässigen Maximalwert überschreitende Maß zu reduzieren.
Die durch den Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe (6,50 m) bezieht sich (aufgrund der expliziten textlichen Festlegung der Bezugshöhe im Bebauungsplan) nicht auf die natürliche Geländeoberfläche des Grundstücks, sondern auf die Geländehöhe der öffentlichen Verkehrsfläche. Da das Grundstück in seiner Höhenentwicklung zur Straße hin zum Teil um bis zu 1,04 m abfällt, wird eine Befreiung von der Einhaltung der Wandhöhe beantragt. Bezogen auf die jeweilige natürliche Geländehöhe (normaler Bezugspunkt – auch z.B. in der Ortsgestaltungssatzung) wird die Wandhöhe mit 6,50 m eingehalten. Bezogen aber auf das Straßenniveau liegt die Wandhöhe bei 6,705 m. Aufgrund des Geländezuschnitts und der Tatsache, dass sich das Gebäude aufgrund des Flachdaches im Vergleich zur Umgebungsbebauung höhenmäßig zurücknimmt, da nur zwei Geschosse in Erscheinung treten und keine weitere Höhe durch ein Dach generiert wird hält die Verwaltung eine Befreiung für städtebaulich vertretbar und sollte daher befürwortet werden.
Des Weiteren wird eine Überschreitung der durch den qualifizierten Bebauungsplan Nr. B 7 festgelegten Baugrenzen beantragt. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind bereits mehrfach Überschreitungen im beantragten Maße erteilt worden. Insoweit sollte auch hier dieser Befreiung zugestimmt werden.
Auf der Gebäudeostseite ist im Bereich der Kelleraußentreppe eine Abgrabung geplant, die den Ausnahmetatbeständen entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Zum Baumbestandsplan wurde von Seiten der Umweltabteilung mitgeteilt, dass die zur Fällung beantragte Birke erhaltenswert ist. Die Birke beeinträchtigt auch nicht den geplanten Bauraum und sollte daher erhalten bleiben.
Die Nachbarunterschriften liegen zum Teil vor.
Der Stellplatznachweis wird durch die geplante Doppelgarage erbracht.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.