Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 17.10.2016 mit der vorliegenden Grundstücksbebauung bereits ausführlich befasst – damals ging es um das gesamte ca. 7.175m² große Grundstück (Bebauung mit zwei Bürogebäuden + umfangreiche Tiefgarage im Westen des Grundstückes und im rückwärtigen – östlichen – Grundstücksbereich um die Bebauung mit fünf Wohnhäusern.
Nun soll erneut in Form eines Antrags auf Vorbescheides folgendes durch den mit der Planung beauftragten Grünwalder Architekt Brandt geklärt werden:
Ist die Erstellung von 19 Stellplätzen mit einer Überschreitung der Grundfläche von 70% baurechtlich zulässig?
Es gilt der Baulinienplan Nr. 65 B 11 von 1911, zusätzlich der Bebauungsplan Nr. B 35 sowie § 34 BauGB.
Das betreffende Teilgrundstück mit 3.156m² liegt unmittelbar östlich der Südlichen Münchner Straße und soll mit zwei Bürogebäuden in E+D bzw. E+1-D-Bebauung zur Ausführung kommen. Auf die Gebäudestellung, Formensprache, First- u./o. Wandhöhe wird hier nicht näher eingegangen, da es bei der Fragestellung ausschließlich um die Grundfläche mit den Nebenanlagen i.S. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung –BauNVO- geht.
Für das Grundstück ist der o.g. Bebauungsplan Nr. B 35 maßgeblich – danach gilt eine Grundflächenzahl von 0,12. Rechnerisch ergibt sich bei einem 3.156m² großen Grundstück eine Grundfläche von 392,60m² zzgl. einer Überschreitungsmöglichkeit für Nebenanlagen von 50% ergibt dies eine Grundfläche von 392,60m² x 50% = 196,30m² - in Addition ergibt sich eine Gesamtgrundfläche von 588,90m².
Im vorliegenden Lageplan sind Flächenangaben der baulichen Anlagen (Haupt- u. Nebenanlagen) mit folgenden Maßzahlen angegeben:
Wohnhaus E+D 141,75m²
Wohnhaus E+1+D 171,60m²
Parkplatz 342,69m²
Zufahrt zum Parkpl. 9,15m²
Gesamt 665,19m² > 588,90m² (GR-Überschreitung um 76,29m² entspricht: 70%)
Die o.g. rechnerische Gesamtgrundfläche von 588,90m² wird somit um 76,29m² überschritten.
Der Gesetzgeber hat hier unter § 19 Abs. 4 BauNVO bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die Versickerung der Oberflächen folgendes geregelt: Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden – es kann insoweit im Einzelfall von der Einhaltung der grundsätzlichen Grenzen abgesehen werden.
Nachdem davon auszugehen ist, dass die 19 Stellplatzflächen (Fläche = > 200m² ohne Zufahrtsflächen) allesamt wasserdurchlässig ausgeführt werden – ist der Fall der Geringfügigkeit in Bezug auf die Versickerungsfähigkeit gegeben – überdies wird dies in der Gemeinde Grünwald in ähnlich gelagerten Fällen regelmäßig im Rahmen der Befreiung dargestellt.