Bauantrag Anton Gotz zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 270/09 und 270/10 an der Bodenschneidstraße 7;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 16.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.01.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Gemeinde hat am 23.07.2013 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nummer B 48 “Südlich der Laufzorner Straße und östlich der Leerbichlallee“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist am 05.12.2013 in Kraft getreten. Auf den Grundstücken des Herrn Gotz Fl.Nrn. 270/9 und 270/10 sieht der Bebauungsplan reines Wohngebiet – WR - sowie Einzelhausbebauung mit einer GFZ von 0,26 bei einer GRZ von 0,20 vor. Vorgegeben sind ferner eine Ost-West-Firstrichtung sowie eine maximale Wandhöhe von 3,50 m und eine maximale Wandlänge von 8,5 m.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17.11.2016 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nummer B 48 für unwirksam erklärt. Er entfaltet daher keine Rechtswirkung und kann dem Bauantrag nicht entgegengehalten werden. Demgemäß beurteilt sich die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens nunmehr – mit Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2016 - nach § 34 BauGB.

Nach der vorläufigen Beurteilung der Verwaltung ist nicht auszuschließen, dass der jetzt gestellte Bauantrag des Herrn Gotz nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig wäre.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22. November 2016 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des formellen Mangels, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausschließlich gerügt hat, durchzuführen.
Dieser Beschluss ist öffentlich gefasst worden. Spätestens mit dieser öffentlichen Beschlussfassung ist das ergänzende Verfahren eingeleitet worden. Es kann durch eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB gesichert werden, ohne dass es eines (erneuten) Planaufstellungsbeschlusses bedarf. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vor, dann kann auch die Zurückstellung des Baugesuches gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB verfügt werden. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Das wäre hier der Fall, wenn der Bauantrag Gotz genehmigt würde, der Bebauungsplan B 48 nach Abschluss des Heilungsverfahrens wieder in Kraft gesetzt würde.

Daher schlägt die Verwaltung folgendes vor:

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, beim Landratsamt München zu beantragen, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Herrn Gotz für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen, weil zu befürchten ist, dass die Durchführung des Bebauungsplans B 48, für den ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen und eingeleitet ist, durch das Vorhaben von Herrn Gotz unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauGB).

Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden Antrag beim Landratsamt München rechtzeitig vor Ablauf der 2-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB einzureichen.

GR-Mitglied Ritz fordert eine namentliche Abstimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Für den Beschlussvorschlag haben gestimmt: Neusiedl, Sedlmair G., Kneidl, Loos, Victor-Becker, Lindbüchl; Gegen den Beschlussvorschlag haben gestimmt: Reinhardt-Maier, Kraus, Ritz, Wassermann;

Datenstand vom 27.02.2017 12:01 Uhr