Antrag S.A.M Projects GmbH zum Neubau von drei Einfamilienhäusern - Haus 2 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 604/26 an der Ludwig-Thoma-Str. 13;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 13.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 13.02.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: S.A.M. Projects GmbH, Dr. Stefan Maier, München;
Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 13 , Grundstück Fl.Nr. (Grundstücksgröße = 3.703 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 35 B 17 v. 01.07.1918, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Der Antragsteller plant die Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf dem großzügigen Grundstück mit 3.703 m².

Der vorliegende Antrag betrifft Haus 2, das mit E+1+D (DG kein Vollgeschoss, Mansard-Walmdach 15 bzw. 52°) errichtet werden soll. 
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der vorliegenden Planung hinsichtlich der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um ca. 130 m² - bezogen auf das Gesamtgrundstück (dies beinhaltet zudem noch die Bestandsbebauung mit Doppelhaus im Südwesten) überschritten. Eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen sollte hier, wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.

Das Bauvorhaben fügt sich auch gemäß § 34 Baugesetzbuch in die vorhandene Umgebungsbebauung nach Art  und Maß der baulichen Nutzung ein.


Auf der  Gebäudeostseite sind zwei Abgrabungen geplant, die die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung einhalten. Eine Abweichung sollte daher befürwortet werden.

Im Bereich der Garagenzufahrt ist zur Andienung der Garage vom bestehenden Zufahrtsweg eine Geländeveränderung in Form einer Aufschüttung erforderlich, da das Grundstück hier zur Zufahrt um ca. 0,75m stark abfällt. Geländeveränderungen sind gemäß Ortsgestaltungssatzung grundsätzlich unzulässig. Im vorliegenden Fall würde es sich aber aufgrund der Gegebenheiten des Grundstücks um eine nicht beabsichtigte Härte handeln, auf die Durchführung der Satzung zu bestehen. Insoweit wird empfohlen, hier nach § 11 Satz 1 Bst. b ) OGS eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zu befürworten.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird erbracht.

Die Nachbarunterschriften liegen vor.

Schützenwerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes liegt vor. Ein dreistämmiger, vom Umweltamt als vital und erhaltenswert eingestufter Silberahorn wird zur Fällung beantragt. Aufgrund der Planung ist ein Erhalt nicht möglich.

Die zur Fällung beantragte Hängebuche Nr. 1 (StU 1,15 m) wird nicht als erhaltenswert eingestuft und ist aufgrund der geplanten Bebauung auch nicht zu erhalten.

Die weiteren zur Fällung beantragten Bäume (Hainbuche, StU 1,12 m und „überalterte“ Birke, StU 1,60 m) sind aufgrund Ihrer Qualität vom Umweltamt als nicht erhaltenswert eingestuft worden.

Im südlichen Grundstücksbereich bleiben vier Hainbuchen und eine Eiche, allesamt schützenswert, bestehen.


Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen – Haus 2 – herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 130 qm wird befürwortet.

Eine Abweichung wegen Errichtung von zwei Abgrabungen auf der Gebäudeostseite wird ausnahmsweise befürwortet.

Eine Abweichung wegen Geländeveränderung in Form einer Aufschüttung wird ausnahmsweise aufgrund des stark abfallenden Geländes gem. § 11 Satz 1 Bst. b) Ortsgestaltungssatzung befürwortet, um die Anfahrbarkeit der Garage zu gewährleisten.

Der Fällung der Bäume Nr. 1, 4, 7 und Nr. 9 wird zugestimmt.

Die 30 m – Längen-Begrenzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgestaltungssatzung ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Datenstand vom 16.03.2017 12:36 Uhr