Bauherr: Carola Geißler
Bauort: Ludwig-Thoma-Straße 31, Grundstück Fl. Nr. 603/14 (Grundstücksgröße 3.938 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 29 B 33 vom 08.08.1934 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung
Der Bauausschuss hat sich zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 15.02.2016 mit der Bebauung auf dem Grundstück befasst – das Einvernehmen wurde hierfür einstimmig hergestellt.
Das Bauvorhaben wurde durch das Landratsamt München mittlerweile genehmigt, u.a. mit dem Inhalt, dass die Rotbuche (StU 3.42m), welche sehr nahe an dem geplanten Einfamilienhaus steht zu schützen und zu erhalten ist.
Nach Angebotseinholung und Verhandlung mit dem Bauunternehmer, so die Antragstellerin, stellt sich nun heraus, dass die geforderten Sondermaßnahmen zum Schutz des Baumes Kosten in Höhe von über 70.000,-- € verursachen. Zum Zeitpunkt der Planung war ein Aufwand in dieser Höhe für die Antragsteller nicht erkennbar.
Auf das beiliegende Schreiben des Architekten vom 26.01.2017 wird verwiesen.
Seitens der Verwaltung ist festzustellen, dass nach Art. 14 Grundgesetz der verfassungsmäßige Eigentumsschutz sogenannte verfassungsimmanente Schranken enthält, d.h. Eigentum verpflichtet. In diesem Falle ist Frau Geißler Eigentümerin eines alten und geschützten Laubbaumes. Der Baum ist sowohl nach der Baumschutzverordnung als solches geschützt und im vorliegenden Fall besonders durch die bereits erteilte Baugenehmigung.
Auf Baurecht besteht ein Rechtsanspruch, wenn alle öffentlich-rechtlichen Belange – die von dem Baugesuch berührt werden – eingehalten sind. Im vorliegenden Fall wird der Baum, welcher geschützt ist (also ein öffentlicher Belang) zur Fällung beantragt. Der Fällung könnte stattgegeben werden, wenn der Bauherrin eine Umplanung nicht zuzumuten ist, diese unverhältnismäßig wäre oder Gründe für eine unbillige Härte vorliegen würden. Dies ist nach eingehender Prüfung aber nicht der Fall.
Das Grundstück an der Ludwig-Thoma-Straße ist fraglos ein Baugrundstück – es ist heute schon zum Teil bebaut und soll im Rahmen der Nachverdichtung auf den bisherigen Freiflächen zusätzlich mit Wohnhäusern bebaut werden. Gerade im Westen steht aber seit mehr als 100 Jahren ein geschützter Baum – diesen nun aus wirtschaftlichen Gründen zu beseitigen, hält die Verwaltung mit Blick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, für nicht sachgerecht; vielmehr soll dem Architekten aufgegeben, werden eine baulich verträgliche Lösung zu finden, in der die Bauherrin zur ihrem Baurecht kommt und der geschützte Baum stehen bleiben kann. Das Grundstück mit nahezu 4.000m² ist an sich groß genug, um das vorhandene Restbaurecht unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Belange zu verwirklichen.
Man bedenke bitte auch die Haltung der Gemeinde Grünwald bei künftigen, ähnlich gelagerten Fällen! Würde man einer Fällung wegen der genannten kostenintensiven Schutzmaßnahmen zustimmen, müsste in der Zukunft jeder geschützte Baum – dessen Erhalt Kosten verursacht – im Rahmen von Baugesuchen beseitigt werden.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb der beantragten Fällung des geschützten Baumes nicht zuzustimmen, sondern vielmehr die Schutzmaßnahmen aus der rechtsgültigen Baugenehmigung umzusetzen oder die Planung dahingehend zu ändern, dass öffentlich-rechtliche Belange (worunter auch der Baumschutz zu subsumieren ist) nicht berührt werden.