Bauherr: Franz Josef Schubert, Kapuzinerstr. 6, 80337 München
Bauort: Südl. Münchner Str. 66b, Grundstück Fl.Nr. 597/6 (Grundstücksgröße = 1.041 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan Nr. 42 B 24 v. 15.10.1924, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Bauausschuss hat sich zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 20.01.2014 eingehend mit der gegenständlichen Grundstücksbebauung befasst und letztlich zum Vorbescheidsantrag das Einvernehmen einstimmig hergestellt.
Das Landratsamt München hat den Antrag auf Vorbescheid am 27.03.2014 mit umfassenden Befreiungen (z.B. Überschreitung der Grundflächenzahl mit der Hauptnutzung, Überschreitung der Geschossflächenzahl, Überschreitung der Baugrenze nach Norden mit dem Hauptgebäude und dem Nebengebäude) und Abweichungen von der Bayerischen Bauordnung (z.B. Verkürzung der westlichen und südlichen Abstandsfläche auf jeweils H/2 (also mind. 3,00m) bauaufsichtlich genehmigt.
Das 1.041m² große Grundstück gehört drei Miteigentümern und ist im westlichen Bereich mit einem Büro / Autosalon bebaut. In der Mitte befindet sich ein sanierter Altbestand als Wohngebäude. Im rückwärtigen, östlichen Grundstücksbereich soll nun die ehemalige Werkstatt einem Einfamilienhaus mit einer Einzelgarage weichen.
Es soll nunmehr weitestgehend die Planung aus dem genehmigten Vorbescheid umgesetzt werden – es handelt sich hier um ein Wohnhaus in E + D – Bebauung, das Dachgeschoss hat eine baurechtskonforme Dachgaube auf der Ostseite und zwei Dachflächenfenster auf der Westseite. Die Nord- und Südansicht sind Giebelflächen mit hohem Anteil an Fensterverglasung. Die Wand- und Firsthöhe nach der Ortsgestaltungssatzung, desgleichen der Kniestock sind eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung entspricht in Bezug auf die Geschossflächenzahl dem genehmigten Vorbescheid. Die Grundflächenzahl mit der Hauptnutzung wird tatsächlich etwas reduzierter ausgeführt, als ursprünglich genehmigt – was begrüßt wird.
Auf der Gebäudewestseite kommt eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung zur Belichtung des Hobbyraumes zur Ausführung.
Die Einzelgarage liegt hinter der Vorgartenlinie – überschreitet jedoch die Baugrenze – was aber ebenfalls durch den genehmigten Vorbescheid legalisiert wurde.
Aufgrund der vorliegenden Wohnflächenberechnung sind zwei Stellplätze erforderlich – der zweite Stellplatz wird im Vorgartenbereich nachgewiesen, was nach der Textfestsetzung Ziff. 6 des Bebauungsplanes Nr. B 35 in der zuletzt geänderten 2. Fassung vom 31.07.2012 unzulässig ist. Der zweite Stellplatz ist an anderer zulässiger Stelle auf dem Baugrundstück nachzuweisen.