Bauherr: Stern Isarblick GmbH, Grünwald
Bauort: Dr.-Engelsperger-Str. 4, Grundstück Fl.Nr.554/5 (Grundstücksgröße = 3.342 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 51 BI 37 von 27.12.1937, § 34 Baugesetzbuch, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Für das gegenständliche Baugrundstück besteht bereits eine gültige Baugenehmigung, die aber wohl tatsächlich nicht ausgeführt werden soll.
Die Antragstellerin möchte nun im Rahmen des vorliegenden Vorbescheidsantrag die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern in E+D-Bebauung auf dem knapp ein Tagwerk großen Grundstück am Isarhochufer klären.
Im Rahmen des Vorbescheides wird folgende Frage gestellt:
Wird die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in beiliegender Art der Baukörper in Aussicht gestellt? Die GFZ, GRZ, Ortsgestaltungssatzung und Baumschutzverordnung werden im Bauantrag berücksichtigt.
Die Antragstellerin möchte in erster Linie klären, ob die Errichtung eines zweiten Gebäudes im südlichen Teil des Grundstücks möglich ist, da der Baulinienplan ganz klar nur eine Bebauung im nördlichen Teil des Grundstücks zulässt, und auch die heute entlang der Dr.-Engelsperger-Straße bestehende Bebauung sich ausschließlich nördlich orientiert.
Die weiteren Inhalte des Antrags (Maß der baulichen Nutzung, Geschossigkeit) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Zusammenfassend ist aufgrund des bestehenden Baulinienplans und der tatsächlich vorhandenen Bebauung festzuhalten, dass die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern nur unter Einhaltung der Baugrenze rechtlich zulässig ist.