Das Baugrundstück der Antragssteller an der Waldeckstraße 8 liegt im Bereich des für unwirksam erklärten Bebauungsplanes Nr. B 48. Das Verfahren zur Heilung der Verfahrenspunkte läuft derzeit.
Es gilt insoweit § 34 BauGB, der Bebauungsplan Nr. B 35 die Ortsgestaltungssatzung, die Garagen- u. Stellplatzsatzung sowie die Baumschutzverordnung.
Der Bauantrag wurde im sogenannten Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht – welches hier aber tatsächlich nicht anwendbar ist, da – wie oben ausgeführt – der Bebauungsplan Nr. B 48 geheilt werden muss.
Der Bauantrag wurde mit der Bauverwaltung durchgesprochen und so eingereicht, dass alle Festsetzungen des (z.Zt. unwirksamen) Bebauungsplanes B 48 eingehalten wären.
Die Überprüfung im Detail ergab, dass das Maß der baulichen Nutzung sowohl in Bezug auf Haupt- und Nebennutzung alles gut eingehalten ist (die Geschossflächenzahl ist nicht ausgeschöpft).
Es wird die Umnutzung eines bestehenden Zweifamilienhauses in ein Einfamilienhaus geplant. Das neue Wohnhaus ist in E + D-Bebauung (Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) beabsichtigt.
Die Gebäudekonfiguration, die Wand- u. Firsthöhen entsprechen insgesamt dem Regelwerk.
Desgleichen die Dachbelichtungselemente in Form von Dachgauben und Dachflächenfenster. Die Garagen (zwei Einzelgaragen) erfüllen den Stellplatznachweis. Mit dem Abbruch der südlichen Doppelgarage wird künftig wieder die bebauungsplankonforme offene Bauweise zum Tragen kommen.
Im Gartengrundstück soll neben dem Pool ein Poolgebäude zur Ausführung kommen.
Laut Beurteilung des gemeindlichen Umweltamtes ist von den Baumaßnahmen kein schützenswerter Baumbestand berührt.
Insgesamt ist somit festzustellen – wäre der Bebauungsplan B 48 wirksam – könnte das Bauvorhaben tatsächlich im Genehmigungsfreistellungsverfahren laufen, da alle Parameter eingehalten sind. Der Bauantrag entspricht also den künftigen Darstellungen des Bebauungsplanes Nr. B 48.