Bauherr: Johann Dieter Lachermeier;
Bauort: Fliederweg 6, Grundstück Fl.Nr.734/0 (Grundstücksgröße = 1.734 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Bauwerber plant die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in E+1+D und E+D Bebauung (DG jeweils kein Vollgeschoss).
Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung wird eingehalten.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wir um ca. 13,3 m² überschritten. Eine Befreiung sollte hier wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Der qualifizierte Bebauungsplan B 7 legt mitunter relativ eng gefasste Bauräume fest, für die in der Vergangenheit häufig Überschreitungen zugelassen wurden. Mit der vorliegenden Planung wird eine eben solche Befreiung beantragt, da beide Häuser aus dem Bauraum herausragen. Aufgrund der mehrfach vorhandenen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollte eine Befreiung befürwortet werden.
Des Weiteren wird im Rahmen einer Befreiung die Abweichung von der vorgeschriebenen Dachform mit einem Mansarddach anstatt einem Flachdach beantragt.
Der Antragsteller bezieht sich in seiner Begründung auf drei Bezugsfälle, in denen statt dem durch Bebauungsplan festgesetzten Flachdach Walmdächer genehmigt und ausgeführt wurden. Aufgrund dieser Bezugsfälle sollte eine Befreiung entsprechend befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Durch die entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichteten Doppelgaragen mit jeweils ca. 6,50 m Länge wird das nach Abstandsflächenrecht zulässige Maß von max. 9 m Grenzbebauung überschritten. Dies ist entsprechend zu korrigieren.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Für die Entnahme der Hecke während der Vogelschutzzeit ist eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Die gewählten Ersatzpflanzungen sind nicht ausreichend, da die Eiche Nr. 2 nicht durch die Baumschutzverordnung erfasst wird und somit nicht angerechnet werden kann. Insgesamt sind sechs heimische Gehölze in ausreichender Größe (mindestens 20 cm Umfang) zu setzen.