Bauherr: Tobias Brauner
Bauort: Hubertusstraße 14 a, Grundstück Fl. Nr. 609/30 (Grundstücksgröße = 2.021 m²)
Planbereich: § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35 vom 31.01.1997, Baulinienplan 25 B 31 vom 01.06.1931, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Bauwerber plant für seine Doppelhaushälfte eine eigenständige Doppelgarage mit einem Flachdach als Grenzgarage zu Fl. Nr. 611/19 (Hubertusstraße / Gemeindeweg Richtung Wald). Auf dem Baugrundstück steht bereits eine Doppelgarage im nördlichen Bereich mit einer Grenzlänge von ca. 6,00m – so dass nach Art. 6 Abs. 9 Satz 2 Bayerische Bauordnung noch 9 Längenmeter als Grenzanlage (also insgesamt 15m Grenzlänge!) zugelassen werden können.
Im vorliegenden Fall hat die geplante Doppelgarage die Außenmaße von 6,00m x 6,00m und überschreitet somit insgesamt die Grenzlänge um 3m. Es wird hier empfohlen, den Grenzabstand nach Osten (zum Wald hin) von derzeit geplant 2,275/2,26m auf 3,00m mind. zu erhöhen, dann ist die Abstandsfläche auf dem Grundstück eingehalten.
Die Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung mit max. 2,75m ist eingehalten – desgleichen die Zufahrtsbreite von max. 5,00m (geplant werden 4,00m).
Hauptproblem ist bei diesem Baugesuch die Verortung der Garage und deren Erschließung über die öffentliche Verkehrsanlage. Die Erschließung des Baugrundstückes erfolgt über die Hubertusstraße. Der Waldweg, welcher südlich von der Hubertusstraße nach Osten in den Wald hineinführt, ist nicht öffentlich gewidmet! Dieser Waldweg ist zum einen als fußläufige Verbindung und Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz gedacht und dient zum anderen als Erschließung (mit eingetragenen Geh- u. Fahrtrecht) für das südlich an den Waldweg angrenzende Grundstück (Fl.Nr. 609/48 ehem. BV Xeller, zwei Wohnhäuser). Dazu existieren ein privatrechtlicher Überlassungsvertrag und eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit. Dieses Geh- u. Fahrtrecht dient alleinig dem Grunddienstbarkeitsberechtigten = Eigentümer Fl.Nr. 609/48.
Der Wunsch des Antragstellers, desgleichen über die befestigte Zufahrtsfläche in die neu geplante Doppelgarage zu gelangen, scheitert an den bestehenden privaten Rechten und der Tatsache, dass diese Wegfläche zum Wald hin nicht öffentlich gewidmet ist.
Nachdem das Baugrundstück des Antragstellers mit einer Breite von ca. 30m an einer öffentlichen Straße (Hubertusstraße) liegt, kann eine zweite Zufahrt durchaus realisiert werden. Bei einer künftigen (möglichen und endgültigen) Bebauung wird ohnehin eine Erschließung von Norden her zweckmäßig sein – dies jedoch nur als Hinweis.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die geplante Doppelgarage wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche und der fehlenden Erschließung von Süden (nicht gewidmete Wegfläche) baurechtlich an dieser Stelle nicht möglich.
Überdies wird auf den mündlichen Sachvortrag der Verwaltung in der letzten öffentlichen Bauausschusssitzung vom 08.05.2017 im Zusammenhang der Planungsvorstellung zum Ausbau der Hubertusstraße und den Einwendungen des Antragstellers verwiesen.