Bauherr: Sebastian Reichart, Gautinger Weg 7a, 82065 Baierbrunn
Christian Reichart, Waldwiesenstr. 30a, 81375 München
Bauort: Nibelungenstr. 11, Grundstück Fl.Nr. 305/6 (Grundstücksgröße = 1.555m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 16, Ortsgestaltungssatzung, Baumschutzverordnung;
Geplant werden zwei Wohngebäude – eines davon als Einfamilienhaus in E+D-Bebauung, sowie ein Doppelhaus in E+1+D-Bebauung. In beiden Fällen werden Wand- u. Firsthöhen sowie die Dachneigung nach Bebauungsplan eingehalten, desgleichen der Kniestock. Die 10%ige Anrechenbarkeit der Flächen im Dachraum, was kein Vollgeschoss ist, wurde bei der Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt – im Falle des Doppelhauses ist das Dach ebenfalls kein Vollgeschoss – der Dachraum ist unausgebaut mit einer max. Höhe von 2,00m geplant und über eine Einschubtreppe zu erreichen, was den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht – es sind keine Befreiungen notwendig. Die erforderlichen Stellplätze werden in der gemeinsamen Tiefgarage mit insgesamt acht Stellplätzen nachgewiesen.
Das geplante Bauvorhaben liegt innerhalb des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B 16 und entspricht diesem mit nachfolgenden Abweichungen weitestgehend:
Das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen (insbesondere Tiefgarage mit acht Stellplätzen) ist überschritten – beantragt werden hier 0,26 – zulässig sind 0,09; da aber eine Tiefgarage für den erforderlichen Stellplatznachweis immer als Vorteil gesehen wird und zudem eine ausreichende Erdüberdeckung (geplant sind hier 1,00m) vorgesehen ist, sollte – wie üblich in solchen Fällen – eine Befreiung befürwortet werden .
Ansonsten ist noch eine Abweichung nach der Ortsgestaltungssatzung erforderlich, da die geplante Wandhöhe der Giebeln (bei beiden Häusern) im Sinne von § 3 Abs. Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 Ortsgestaltungssatzung die maximal zulässige Wandhöhe übersteigt. Auch hier wurden in der Vergangenheit aber Abweichungen – soweit diese städtebaulich vertretbar waren und im Rahmen lagen – regelmäßig befürwortet. Dies sollte auch hier der Fall sein.
Das gemeindliche Umweltamt hat in seiner Stellungnahme vom 07.06.2017 festgestellt, dass auf dem Grundstück fünf Bäume stehen, die unter die Baumschutzverordnung fallen. Es handelt sich dabei um eine mehrstämmige Hainbuche, eine mehrstämmige Birke beide von schlechter Qualität und nicht erhaltenswert. Dann gibt es noch eine Eiche mit schmale Krone und hohem Totholzanteil und noch eine beeindruckende Linde mit einem Stammumfang von 3,30m welche unbedingt zu erhalten wäre. Nach vorliegender Freiflächenplanung tangiert das geplante Bauvorhaben diese Linde nicht – der Baum kann also stehen bleiben; dieser ist entsprechend während der Bauzeit zu schützen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Ansonsten ist das geplante Vorhaben zulässig und genehmigungsfähig.