Bauherr: Kaiser Ludwig Projekt GmbH
Bauort: Kaiser-Ludwig-Str. 36, Grundstück Fl.Nr. 611/85 (Grundstücksgröße = 2.183 m²)
Planbereich: Baulinienplan 25 B 31 vom 01.06.1931, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 Abs. 1 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
GR-Mitglied Kraus ist aufgrund seiner Eigenschaft als Architekt für dieses Baugesuch gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das gegenständliche Bauvorhaben wurde bereits anhand eines Vorbescheids in der Bauausschusssitzung am 18.09.2017 positiv behandelt. Die Genehmigung des Vorbescheids durch das Landratsamt ist bis dato noch nicht erfolgt. Der vorliegende Bauantrag entspricht grundsätzlich dem im Vorbescheid beantragten Umfang.
Der Bauwerber plant den Abbruch des bestehenden Wohnhauses Bj. 1994, den Umbau der bestehenden Tiefgarage und den Neubau von zwei Doppelhäusern in E+D Bebauung und einer Villa in E+1+D Bebauung mit Doppelgarage jeweils mit einem Mansardenwalmdach und einer Dachneigung von 52°. Die Dachgeschosse sind jeweils keine Vollgeschosse. Der Nachweis wurde erbracht.
Das Maß der baulichen Nutzung wird in der Haupt- und Nebennutzung eingehalten. Die Tiefgarage bleibt in seinem Grundriss und mit seinen Bestandteilen erhalten und wurde mit Bescheid vom 30.03.1994 genehmigt.
Die festgesetzte Baugrenze des Baulinienplanes sind mit dem Neubau eingehalten.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Einer Abweichung wegen der Überschreitung der zulässigen Wandhöhen bei der zweigeschossigen Villa mit ca. 1,60 cm mit den Quergiebeln je Gebäudeseite sowie die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe mit den Quergiebeln um ca. 1,25 m bei den beiden Doppelhäusern sollte wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.
Einer Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen für ca. 14,30 m² aufgrund der langen Zufahrt zu Haus Nummer 5 sollte wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage und Doppelgarage erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird durch die Baumaßnahme berührt. Von den vielen Gehölzen auf dem Grundstück fallen vier, der als zur Fällung angegebenen Bäume unter die Baumschutzverordnung: Nr. 35, 37, 42 und 73. Die Birke Nr. 35 und die Weiden Nr. 37 und 73 sind nicht erhaltenswert.
Um die Rotbuche Nr. 42 ist es schade. In einem Stämmling weist sie jedoch eine große Faulstelle auf, Eine Verkehrssicherheit ist über Kronenverspannung und ein Entlastungsschnitt herstellbar. Für die Errichtung von Haus Nr. 5 kann diese nicht erhalten bleiben. Zum selben Ergebnis kommt auch das Gutachten der Fa. TreeConsult. Eine Neupflanzung über eine Ersatzbepflanzung wird als sinnvoller erachtet.
Die Buche Nr. 38 soll laut Planung mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen erhalten bleiben, allerdings bestünde auch die Möglichkeit die Zufahrt und die Zuwegungen umzuplanen um den Wurzelraum möglichst wenig zu tangieren.
Sollte der Belag der Tiefgaragenrampe erneuert werden, ist dort zum Schutz der Nachbarbäume und des Baumes Nr. 3 zwingend händisch zu arbeiten.
Ist geplant die bestehende Zufahrt und Rampe für Bautätigkeiten zu nutzten, sollte vorab geprüft werden, ob baumschutzkonforme Aufastungsarbeiten nötig sind, um Verletzungen und Abrisse zu vermeiden.
Die Rotbuche Nr. 76 hat vermutlich aufgrund des bestehenden Treppenabgangs zur Tiefgarage in diesem Bereich keine Wurzeln ausgebildet, daher sollte der Bau von DH 3 und 4 kein Problem darstellen.
Die DH 1 und 2 tangieren keine Bäume.
Aufgrund des dichten Baumbestandes ist zu erwarten, dass während der Abrissarbeiten die Wurzelräume der Gehölze tangiert werden. Dies ist gem. § 3 Abs. 5 der gemeindl. Baumschutzverordnung untersagt. Es ist dringend angeraten vor den Abrissarbeiten Baumschutzzäune zu errichten.
Die vorhandenen Gehölze und die geplanten Neupflanzungen sind ausreichend.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.