Beantwortung Anfrage GR-Mitglied Schmidt, GR nö 03.05.2017, TOP 240;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.09.2017 ö informativ 6.1

Sachverhalt

GR-Mitglied Schmidt stellte fest, dass der Verkehr von Grünwald nach Pullach sich regelmäßig auf der Emil-Geis-Straße staut. Durch die auffahrenden Fahrzeuge ist es den aus der Dr.-Max-Straße ausfahrenden Fahrzeugen meistens nicht möglich, in die Emil-Geis-Straße ortseinwärts einzufahren, da durch den Stau die Einmündungen blockiert werden und sich dadurch ein weiterer Rückstau in der Dr.-Max-Straße bildet.

Er fragte deshalb an, ob es Möglichkeiten gibt, auf den Hauptstraßen an den Straßenachsen sog. Sperrflächen, die stets freizuhalten sind (ähnlich wie in Spanien), oder entsprechende Haltelinien aufzubringen.

1. Bürgermeister Neusiedl informierte, dass es sich hierbei um eine Staatsstraße und somit um den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes München handelt. Sperrflächen oder Haltelinien sind in Deutschland auf bevorzugten Straßen nicht zulässig. Und sichert eine Überprüfung zur Findungen von Lösungsmöglichkeiten über das gemeindliche Ordnungsamt mit dem Landratsamt München zu.

Das Landratsamt München teilt mit, dass die Ausführungen des ersten Bürgermeisters bzgl. der Zulässigkeit von Sperrflächen oder Haltlinien im Zuge von höherrangigen Vorfahrtsstraßen bereits die richtige Antwort ist. Die deutsche Straßenverkehrs-Ordnung sieht solche Maßnahmen nicht vor; Sperrflächen sind Flächen, die generell nicht überfahren werden dürfen und Haltlinien nur zur Vorfahrtsregelung in Verbindung mit einem Stop oder bei einer Signalisierung möglich.

Da eine Regelung für alle Verkehrsteilnehmer auf einen Blick verständlich und einhaltbar sein muss, kann leider auch keine innovative Einzelfall-Lösung nur in der Gemeinde Grünwald umgesetzt werden. Gerade Ortsfremde würden eine Markierung nicht verstehen, was zu Verwirrung führen würde. Aber auch bei Ortskundigen ist fraglich, ob solch eine Markierung tatsächlich geeignet wäre, die Einmündung freizuhalten -nach einer ersten Phase der Verwirrung könnten die Verkehrsteilnehmer rasch in alte Muster zurückfallen.

Die Straßenverkehrs-Ordnung sieht bereits in § 11 Abs. 1 vor, dass bei stockendem Verkehr trotz Vorfahrt nicht in eine Kreuzung eingefahren werden darf.

Datenstand vom 13.12.2017 13:43 Uhr