Antrag M.P. Projekt zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 501/2 an der Wilhelm-Keim-Str. 25;
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses , 09.04.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bauherr: M.P. Projekt Wilhelm-Keim-Str. 25 GmbH, 82049 Pullach
Bauort: Wilhelm-Keim-Str. 25, Grundstück Fl. Nr. 501/2
Planbereich: Werbeanlagensatzung
Für das kürzlich errichtete Wohngebäude mit Büroeinheiten im Erdgeschoss soll eine Sammelwerbeanlage mit insgesamt sechs Firmenschildern an der Südlichen Münchner Straße errichtet werden.
Das gegenständliche Grundstück liegt im Teilbereich III der gemeindlichen Werbeanlagensatzung, in der Werbeanlagen grundsätzlich an der Fassade anzubringen sind. Soweit dies nicht möglich ist, dürfen Werbeanlagen an Einfriedungen angebracht werden. Soweit eine Einfriedung nicht vorhanden ist, an der diese angebracht werden können, dürfen sie als freistehende Werbeanlagen errichtet werden.
Im vorliegenden Fall besteht sowohl die Möglichkeit, die Firmenschilder an der Fassade des Gebäudes anzubringen, als auch optional an der Einfriedung. Die freistehende Sammelwerbeanlage ist also grundsätzlich nicht zulässig.
Des Weiteren sind in diesem Teilbereich Werbeanlagen nur bis zu einer Größe von 0,20m² zulässig. Dies wird je Firmenschild minimal überschritten, sollte aber entsprechend der Satzung umgesetzt / geändert werden.
Die Werbeanlage entspricht also in mehreren Punkten nicht der gemeindlichen Werbeanlagensatzung und ist insoweit abzuändern.
Des Weiteren wird das Landratsamt München gebeten, die Einhaltung die mit der Baugenehmigung festgelegten Nutzungen (überwiegende Wohnnutzung) zu überprüfen.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Sammelwerbeanlage nicht zu erteilen, da diese der Werbeanlagensatzung widerspricht.
Das Landratsamt München wird gebeten, sowohl die Einhaltung der mit der Baugenehmigung festgelegten Nutzungen (überwiegende Wohnnutzung) als auch die tatsächlich ausgeführte Versiegelung (betrifft östliche Erschließungsfläche, welche entgegen der Baugenehmigung Az: 4.1-0437/11/V realisiert wurde
) im Vergleich zur genehmigten Planung zu überprüfen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 09.05.2018 11:01 Uhr