Bauantrag Peter Müller zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 709 an der Geschwister-Scholl-Straße 8;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 30.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauherr: Peter Müller
Bauort: Geschwister-Scholl-Straße 8, Grundstück Fl. Nr. 709 (Grundstücksgröße 2.505 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan BL 29/71 (B15) v. 21.10.1972 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Die Antragsteller planen die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (52° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) und einer Doppelgarage.

Der qualifizierte Bebauungsplan B15 gibt für dieses Grundstück eine westliche Baugrenze von sechs Metern zur Geschwister-Scholl-Straße sowie eine nördliche Baugrenze von sieben Meter zum Nachbargrundstück vor.

Die o.g. festgesetzten Baugrenzen werden mit dem Hauptgebäude eingehalten. Die am Wohnhaus angebauten Balkone auf der Gebäudenordwestseite (zur Straße) überschreiten die angegebene Baugrenze um ca. 1,5 m. Einer Befreiung sollte nicht zugestimmt werden, da straßenseitig noch keine Befreiungen erteilt wurden. Der Balkon ist innerhalb der Baugrenze zu errichten oder gegebenenfalls zu streichen. Auf der Gebäudenordseite wird die seitliche Baugrenze mit der Hauseingangsüberdachung und Podest mit 1,32 m überschritten. Eine Befreiung der nördlichen Baugrenze sollte befürwortet werden, da im Plangebiet bereits mehrfach Befreiungen der seitlichen/rückwärtigen Baugrenze erteilt wurden.

Des Weiteren setzt der Bebauungsplan eine Bebauung mit einem Vollgeschoss zwingend sowie einer Dachneigung von 43°-48° fest. Das Einfamilienhaus wird in E+1+D-Bebauung mit Walmdach und einer Dachneigung von 52 Grad geplant. Mit Bescheid vom 23.07.2007 wurde auf dem betreffenden Grundstück (Geschwister-Scholl-Straße 8a) eine Bebauung in E+1+D-Bebauung mit einer Dachneigung von 52° genehmigt und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass durch eine einzelne Entscheidung der Gemeinde kein Bezugsfall hergestellt wird. Durch weitere Befreiungen wird der Bebauungsplan auch hinsichtlich Geschossigkeit und Dachneigung künftig in der Anwendung schwierig. Einer Befreiung sollte nicht zugestimmt werden.

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,18 sowie die Geschossflächenzahl von 0,22 werden  sowohl in der Hauptnutzung als auch mit den Nebenanlagen eingehalten.

Auf der Gebäudenordwestseite und auch entlang der nördlich verlaufenden Grundstückszufahrt sind Geländehöhenunterschiede von bis zu 2,40 m vorhanden, aufgrund derer an diesen Messpunkten die zulässigen Wandhöhen nicht eingehalten werden können und diese um 1,37 m überschreiten. Der atypische Geländeverlauf des Grundstückes darf dem Bauwerber nicht negativ angerechnet werden, daher sollte eine Abweichung von der Einhaltung der Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung in diesem speziellen Einzelfall befürwortet werden.

Das geplante Vorhaben überschreitet die maximal zulässige Länge der Baukörper von 30 m. Mit Genehmigung vom 23.02.2007 wurde damals eine Abweichung der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung von Gebäuden mit einer Länge von mehr als 30 m erteilt. Durch die neue Planung wird das Straßenbild nicht verändert, da die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudelänge nicht entlang der Straße sondern, wie bereits heute im Bestand vorhanden, entlang des privaten Zufahrtsweges in der Grundstückstiefe stattfindet. Straßenseitig ist nur die Giebelseite des geplanten Neubaus wahrnehmbar. Es entsteht hierdurch keine lange Straßenrandbebauung. Die lockere, durchgrünte Bebauungsstruktur entlang der öffentlichen Straße bleibt weiterhin bestehen. Des Weiteren ist zwischen dem geplanten Neubau Haus Nr. 8 und dem Bestand Nr. 8a ein offener Carport geplant wodurch die Bebauung den Eindruck einer lockeren Baustruktur hinterlässt. Eine Abweichung sollte aufgrund der heutigen Bestandsbebauung auf dem Grundstück ausnahmsweise befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Laut Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes befindet sich eine Robinie (Nr. 14) mit StU von 1,40m im Einfahrtsbereich welche etliche Totäste hat sowie bruchgefährdet ist. Einer Fällung kann zugestimmt werden.

Die Buche (Nr. 1) mit StU 1,31 m hat einen Bruch des Haupttriebes mit nachfolgender Fäule und ist nicht erhaltenswert.

Der Eschenahorn (Nr. 9) hat etliche Totäste und Faulstellen im Stammbereich und ist ebenfalls nicht erhaltenswert.

Die Walnuss (Nr, 18) ist aufgrund von Totholz auch nicht erhaltenswert.

Die Spitzahornbäume (Nr. 7 und Nr. 8) sollten erhalten bleiben. Die einseitigen Kronen sind kein Fällungsgrund, da sich die Bäume nach der Freistellung wieder entwickeln können.

Bei den Nachpflanzungen sind keine heimischen Bäume vertreten. Es sollten mindestens zwei heimische Bäume 1. Ordnung mit StU 20-25 cm gepflanzt werden.

Das geplante Bauvorhaben ist nicht zulässig und aus den oben genannten Gründen nicht genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und versagt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt

Datenstand vom 25.09.2018 11:50 Uhr