Mit der Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Grünwald (Wasserabgabesatzung -WAS-) ist auch die dazugehörige Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Grünwald (BGS / WAS) neu zu erlassen. Für die Gemeinde Grünwald nicht relevante Regelungen der Mustersatzung wurden nicht übernommen.
Erläuterungen:
§ 4 Beitragsschuldner:
Hier wird auf Wunsch der Gemeindekasse zur besseren Beitreibung von Beitragsschulden der Abs. 2 eingefügt.
§ 5 Beitragsmaßstab:
-Flächenbegrenzung für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten
Das Versorgungsgebiet des gemeindlichen Wasserwerks ist bis auf zwei Bereiche vollständig beplant. Dabei handelt es sich um:
Obere Eierwiese:
Diese Fläche befindet sich im Eigentum der Gemeinde Grünwald. Im Flächennutzungsplan ist als Nutzung „Festwiese“ festgesetzt. Eine Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzung als Auslöser für eine Beitragserhebung ist dort ausgeschlossen.
Laufzorner Feld:
Diese Fläche soll über das vom Gemeinderat beschlossene Umlegungsverfahren (Bekanntmachung vom 07.08.2017) baureif gemacht werden. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes handelt es sich dann nicht mehr um eine unbeplante Fläche.
Nach den Anmerkungen zur Mustersatzung ist für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Form einer Tiefenbegrenzung vorzusehen. Diese hat sich an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten zu orientieren. Solche Nutzungen bestehen nicht.
Nachdem keine Anwendungsfälle erkennbar sind und auch kein Maß für die Tiefenbegrenzung angegeben werden kann, erfolgt diesbezüglich keine Festsetzung.
-Ermittlung der Geschossfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (Abs. 8)
Hier sollen nur Vollgeschosse, also keine Keller und auch keine Dachgeschosse, unabhängig von ihrem Ausbauzustand, angesetzt werden, um die im übrigen Gemeindegebiet praktizierte Berechnungsweise der Geschossfläche einheitlich zur Anwendung bringen zu können. Dies entspricht auch der Regelung der bisher gültigen Satzung (§ 5 Abs. 7).
§ 7 a Beitragsablösung:
Die Möglichkeit der Beitragsablösung spielt in der Praxis keine Rolle und soll nicht angeboten werden.
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse:
Abs. 3 soll entfallen, da diese Regelung in der Praxis nicht relevant ist. An seiner Stelle wird der neue Abs. 3 zur besseren Beitreibung von Erstattungsansprüchen eingefügt.
§ 9 a Grundgebühr:
-Abs. 1 Satz 2 entfällt. Die dort vorgesehene Regelung ist nicht praktikabel. Es würde bedeuten, dass bei der Berechnung der Grundgebühr, wo für jeden Zähler in Abhängigkeit vom Nenndurchfluss Qn bzw. dem Dauerdurchfluss Q3 der vorgegebene Wert angesetzt wird bei Vorhandensein mehrerer Zähler ein „fiktiver Zähler“ generiert werden müsste.
-Abs. 2 Die Staffelung der Zählergrößen nach Dauerdurchfluss Q3 entspricht der bisherigen nach Qn.
§ 10 Verbrauchsgebühr:
Im Abs. 2 wurde die Nr. 1 neu aufgenommen. Da die Zählerstände für die Jahresabrechnung die Kunden nach Aufforderung durch die Gemeinde, wie in der Versorgungswirtschaft üblich, selbst ablesen müssen. Nur für Kunden, deren Zähler sich in Zählerschächten befinden, erfolgt die Ablesung durch die Gemeinde. Hier kommt die Nr. 3 zur Anwendung.
§ 12 Gebührenschuldner:
Abs. 4 wird eingefügt zur besseren Beitreibung von Gebührenschulden.