Voranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 733 an der Oberfeldallee 5;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Oberfeldallee 5, Grundstück Fl.Nr. 733, Grundstücksgröße = 1.971m²
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung


Der mit dem Bauvorhaben beauftragte Architekt möchte durch vorliegende Bauvoranfrage folgende Fragen geklärt haben:

  1. Ist die Gebäude- und Firstausrichtung in Ost-West Richtung zustimmungsfähig?

  1. Ist die Ausführung mit einem Satteldach zustimmungsfähig?

  1. Ist die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,90m durch den Balkon und um 3,40m durch den Dachüberstand zustimmungsfähig?


Auf das beiliegende Schreiben vom 30.08.2018 sowie dem gezeichneten Lageplan M 1 : 500 wird hingewiesen.


Vom Bebauungsplan Nr. B 7 aus dem Jahre 1969 wurde in vielen Teilbereichen – wie auch hier – bis heute immer wieder Befreiungen erteilt.

Im Einzelnen:

Zu der Frage Nr. 1. geht es zunächst um die vorgegebene Gebäudestellung/Firstrichtung – diese ist in der Oberfeldallee vorherrschend in Nord-Südrichtung / es gibt aber bereits im unmittelbaren Umfeld Hauptgebäude, die diese Festsetzung nicht einhalten. Wie die Architektin richtig feststellt, ist bereits mit dem Bestandsgebäude (Winkelbaukörper) eine eindeutige Firstlinie nicht erkennbar – beide Richtungen sind in diesem Gebäude vorhanden. Auch sind im südlichen Nachbargrundstück bereits andere Gebäudestellungen gegeben – so, dass städtebaulich mit der vorhandenen Bebauung in der Vergangenheit Befreiungen bewusst zugelassen wurden. Insoweit sollte auch hier im Rahmen der Voranfrage eine entsprechende Befreiung in Aussicht gestellt werden.


Zu 2.
Die festgesetzte Dachform ist gleich Walmdach – das Bestandsgebäude ist auch mit einem Walmdach versehen. Es stimmt, dass der Bebauungsplan in Bezug auf Dachformen sehr heterogen ist, jedoch speziell in der Oberfeldallee (Westseite) in dem fraglichen Bereich die Dachform bislang eingehalten war.
Durch den Walm ist so ein Dach gegenüber dem Satteldach eher zurückhaltend zu sehen, insbes. in der Kombination der möglichen neuen Gebäudeausrichtung.

Tendenziell sollte daher eher die vorgegebene Dachform zumindest eingehalten bleiben.

Zu 3.
Die Bauräume werden im Bebauungsplangebiet heute schon vielfach überschritten – hier mit der Voranfrage soll diese Baugrenze im rückwärtigen (westlichen) Bereich mit dem Balkon und dem Dachüberstand überschritten werden.

Die Haltung der Bauverwaltung zur Einhaltung des überbaubaren Bauraumes ist klar: mit der Hauptnutzung sollte möglichst der Bauraum eingehalten werden, mit den Gebäudebestandteilen wie Dach oder hier Balkon können Überschreitungen zugelassen werden, wenn insbesondere in der Vergangenheit im Bebauungsplangebiet schon mehrfach (hier zutreffend) abgewichen wurde.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen wie folgt in Aussicht zu stellen:

Aufgrund der vorhandenen und bereits befreiten Gebäudestellungen kann auch das geplante Einfamilienhaus in Ost-West Richtung situiert werden.

Die festgesetzte Dachform „Walmdach“ sollte beibehalten bleiben – eine Befreiung wird nicht in Aussicht gestellt, da ansonsten in Kombination mit der möglichen neuen Gebäudestellung städtebaulich eine zu starke Überformung der Gebäudekonfiguration das Ergebnis wäre.

Eine Überschreitung der westlichen Baugrenze (rückwärtig) mit dem geplanten Dachüberstand und Balkon wird in Aussicht gestellt.

Der Baumschutz ist bei der Planung zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 25.10.2018 12:46 Uhr