Bauort: Herrenwiesstr. 17, Grundstück Fl.Nr. 579/3 (Grundstücksgröße = 1.709 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 50 B 26 v. 27.09.1928, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung (DG kein Vollgeschoss, DN 52°) auf dem großzügigen Eckgrundstück.
Das geplante Hauptgebäude hält die festgesetzten Baugrenzen ein, lediglich mit dem Pool wird die westliche Baugrenze gering überschritten. Nach heutiger Rechtsprechung müssen Nebenanlagen keine Baugrenzen einhalten, da der Baulinienplan einem älteren Baurecht unterliegt, ist hier formalrechtlich eine Befreiung erforderlich, die wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden sollte.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit den Zufahrtsflächen um ca. 60m² überschritten, bewegt sich damit aber immer noch im von der Gemeinde maximal zugelassenen Rahmen der 70%igen Überschreitung. Einer Befreiung sollte daher, wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.
Nach § 34 BauGB muss sich das Vorhaben in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügen. Im vorliegenden Fall betrifft das in erster Linie die Höhenentwicklung (Wand- u. Firsthöhe). Bei der gegenständlichen Planung ist zwar die Maßgabe der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der maximal zulässigen Firsthöhe eingehalten, jedoch muss zunächst § 34 BauGB als Bundesgesetz betrachtet und herangezogen werden. Aus der weiteren Umgebungsbebauung ergibt sich aber eine maximale Höhenentwicklung von 10,95 m Firsthöhe, die die Gemeinde analog auch bei dem kürzlich behandelten Bauantrag auf einem benachbarten Grundstück eingefordert hat. Die vorliegende Planung ist demnach diesbezüglich noch abzuändern und die Firsthöhe von 11,65 m auf 10,95 m zu reduzieren.
Die sonstigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen werden eingehalten.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten, lediglich eine Bestandsmauer soll laut Plan von 1,35 m auf 1,60 m erhöht werden. Dies ist nicht zulässig, da auch mit Veränderung der Bestandsschutz entfällt und Mauern grundsätzlich nicht zulässig sind. Die ist zu korrigieren.
Der Stellplatznachweis wird mittels Dreifachgarage erbracht.
Nachbarunterschriften liegen derzeit noch nicht vor.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes wird bis zur Sitzung leider nicht mehr vorliegen. Das Einvernehmen sollte vorbehaltlich der abschließenden Prüfung der zur Fällung beantragten Bäume erteilt werden. Je nach Prüfungsergebnis wird der Sachverhalt im nächsten Bauausschuss noch mal zur Beschlussfassung vorgelegt.