Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses - Haus 1- mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 617/32 an der Kestermannstr. 5;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.09.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauort: Nördl. Münchner Str. 47, Grundstück Fl.Nr. 617/29 (Grundstücksgröße = 1.500m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung (Architekt) gem. Art. 49 Gemeindeordnung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11. November 2013 sein Einvernehmen zum damaligen Bauantrag (Neubau von zwei Einfamilienhäuser + Garagen) erteilt.
Genehmigt wurde schließlich aber ein Wohnhaus mit Tiefgarage – das Einvernehmen dazu erteilte der Bauausschuss in der Sitzung am 28.07.2014.



Die neue Planung besteht aus zwei zu errichtenden Einfamilienhäusern (E+D, Dachgeschosse keine Vollgeschosse, Mansard-Walm-Dach, DN 15° bzw. 45°).

Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung wird für das Gesamtvorhaben exakt eingehalten. Hinsichtlich der Grundfläche mit den Nebenanlagen ergibt sich eine Überschreitung des zulässigen Maßes um ca. 152,92m². Diese ergibt sich in erster Linie durch die beiden Doppelgaragen, den beiden abgerückten Terrassen und der sehr langen Zufahrt. Mit der erteilten Baugenehmigung wurden bereits 154,55m² bei der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen befreit – es sollte daher wieder eine entsprechende Befreiung befürwortet werden.

Baugrenzen (hier der gültige Baulinienplan von 1911) werden durch das abgeteilte – östliche – Grundstück nicht berührt.

Das Bauvorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein – und war bekanntermaßen schon in ähnlicher Weise als solches beantragt und durch den Bauausschuss befürwortet worden.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden mit Ausnahme der Wandhöhe in Bezug auf die Quergiebel bei den Einfamilienhäusern komplett eingehalten. Die Überschreitung beläuft sich dabei auf 44cm. Eine Abweichung sollte hier wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt befürwortet werden.

Auf der Gebäudewestseite kommt jeweils eine Abgrabung in Form eines Lichthofes in den zulässigen Außenmaßen zur Ausführung, übrige Bereiche werden mit einem Gitterost überdeckt und sind insofern noch akzeptabel. Für diese Abgrabungen ist eine Ausnahme nach der Ortsgestaltungssatzung erforderlich.


Das gemeindliche Umweltamt hat zum Baumschutz folgende Stellungnahme abgegeben:

Wenn die Buche Nr. 2 erhalten bleiben soll, ist der Baukörper (Haus Nr. 2) aus dem Wurzelbereich in Richtung Doppelgarage zu verlegen. Bei der jetzigen Planung ist kein Baumerhalt möglich.

Alle anderen Gehölze, die zur Fällung angegeben sind, sind nicht durch die Baumschutzverordnung geschützt.

Die gewählten Pflanzungen sind in Ordnung.



Der Stellplatznachweis wurde erbracht.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das Bauvorhaben ist insgesamt als genehmigungsfähig zu beurteilen.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist gem. Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird befürwortet.

Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der max. zulässigen Wandhöhe mit den geplanten Giebeln wird befürwortet.

Der ausnahmsweisen Errichtung von Abgrabungen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.10.2018 12:46 Uhr