Bauantrag zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Dreifachgaragen - Haus 1 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 597/33 an der Ludwig-Thoma-Str. 6a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.12.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 6a, Grundstück Fl. Nr. 597/33 (Grundstücksgröße = 3.314 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Der Antragsteller plant auf dem aktuell als Park angelegten, unbebauten Hinterlieger-Grundstück eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern in E+1+D-Bebauung, jeweils mit Dreifachgarage und Pool ausgestattet.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung kann auf dem großzügigen Grundstück gut eingehalten werden. Für die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der über 50m langen Zufahrt (sog. Hammerstiel) und der großzügigen Nebenanlagen eine Überschreitung von ca. 349 m² beantragt. Bezugnehmend auf bisher befürwortete Überschreitungen ist dieses Maß noch um ca. 30 m² zu reduzieren. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche II (Nebenanlagen) von ca. 315 m² sollte aber befürwortet werden.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden komplett eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch die Dreifachgarage erbracht.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes steht aktuell noch aus.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pool und Dreifachgarage herzustellen.

Die Verschmelzung des rückwärtigen Grundstücks mit dem Zufahrtsgrundstück ist vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 315 m² wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 29.01.2019 09:57 Uhr