Bauort: Sudelfeldstr. 5, Grundstück Fl.Nr. 293/67 (Grundstücksgröße = 887 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan Nr. 52 v. 06.07.2017; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Das Grundstück an der Sudelfeldstraße wurde real in drei annähernd gleich große Grundstücke geteilt ( 2 x 887 m²; 1 x 886 m²). Das vorliegende Bauvorhaben betrifft das Grundstück im Osten.
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit einem Satteldach DN 40°, das Dachgeschoss ist rechnerisch kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird hier mit der Tiefgarage um 185,42 m² überschritten. Eine Befreiung sollte aufgrund der Überdeckung mit 1 m wie in ähnlichen Fällen in Aussicht gestellt werden.
Die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes B52 hinsichtlich der Wand- und Firsthöhen, Dachneigung, Bauraum für die Hauptnutzung und die sonstigen Festsetzungen werden eingehalten.
Ein zweigeschossiger Erker im Eingangsbereich überschreitet die östliche Baugrenze mit einer Tiefe von 1 m und einer Breite von insgesamt 5,47 m. Im Bebauungsplan sind Überschreitungen der Baugrenze mit Balkonen bis zu einer Breite von 3 m und einer Tiefe von 2 m an einer Gebäudeseite möglich. Für den Hauseingang ein Vordach mit einer Tiefe von 2 m und einer Breite von bis zu 3,5 m zulässig. Die Breite des Erkers überschreitet diese Maß. Eine Überschreitung sollte nur im Rahmen der Festsetzungen befürwortet werden.
Anstelle einer oberirdischen Doppelgarage und Stellplätzen wird die Errichtung einer Tiefgarage mit 3 Stellplätzen geplant. Das Garagenabfahrtsgebäude soll an der östlichen Grundstücksgrenze situiert werden. Im Bebauungsplan sind an dieser Stelle zwei oberirdische Stellplätze vorgesehen. Des Weiteren erlaubt der Bebauungsplan das Verschieben der Flächen für Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten um 3 m in jede Richtung unter Einhaltung der Vorgartenlinie. Die Zufahrt bewegt sich in diesem Verschiebungsrahmen, für die Errichtung der Tiefgarage ist eine Befreiung von der Einhaltung des Bauraumes notwendig, da das Tiefgaragengebäude im rückwärtigen Bereich mit der Abfahrtsrampe den Bauraum um ca. 5,50 m überschreitet.
Die Abstandsflächenthematik für einen Teil des Rampengebäudes ist zu klären. Die Prüfung obliegt der Genehmigungsbehörde.
Die Größe der Dachgauben ist zu vermaßen sowie der Abstand der Dachgauben untereinander. Der Abstand von 2 m zur Dachhaut ist einzuhalten. Der Architekt hat eine Korrektur zugesichert.
Der Stellplatznachweis wird durch die Tiefgarage erfüllt.
Die Stellungnahme des Umweltamtes zum Baumbestandsplan liegt vor. Für den Bau der Tiefgarage sollen ein Apfel und vier Zwetschgen im hinteren Grundstücksteil gefällt werden. Diese fallen nicht unter die Baumschutzverordnung. Bei 800 m² wären zwei Pflichtpflanzungen zu leisten. Für die Fällung der Birke wäre für diesen Baum noch eine Ersatzpflanzung (Laubbaum 1. Ordnung, Stu 20 – 25 cm, keine Kugel- oder Säulenform) zu setzen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.