Bauort: Heinz-Rühmann-Str. 13, Grundstück Fl.Nr. 623/38 (Grundstücksgröße = 1.030m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan 5/98 (B39) v. 05.06.1998, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Antragsteller möchte mit der vorliegenden Voranfrage die Möglichkeit der Errichtung eines Außenaufzuges am bereits bestehenden Treppenhaus am nördlichen Gebäudeteil.
Wie im Antragsschreiben erläutert, ist der Außenaufzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Auf dem gegenständlichen Grundstück ist die Bebauung in E+1+D ausgeführt. Die Problematik bei dem Vorhaben ist die bereits bestehende und durch das Landratsamt genehmigte Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche um 12,1 m² aus der Bestandsbebauung. Der Anbau des Aufzuges über alle Geschoßebenen erhöht die Überschreitung bei einer Ausführung der Aufzugsanlage wie angegeben um weitere ca. 8 m² (1,50 m x 1,80 m). Aufgrund der Gebäudesituierung würde sich der Aufzug auf der Rückseite des Gebäudes im Norden befinden und wäre von der Straße aus nicht sichtbar.
Hinsichtlich der Grundfläche sind wohl noch Reserven vorhanden, dies ist allerdings in einem Genehmigungsverfahren entsprechend nachzuweisen.
Die rückwärtige Baugrenze ist einzuhalten. Eine Überschreitung wird nicht in Aussicht gestellt.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Überschreitung der maximal zulässigen Geschoßfläche, zumal diese bereits im Bestand überschritten ist. In ähnlich gelagerten Fällen wurden in der Vergangenheit Befreiungen für die Überschreitung der GR bzw. GF für den genannten Zweck (z.B. Graf-Seyssel-Straße, Herzog-Christoph-Str. 3, Kastanienallee) befürwortet.
Die Verwaltung hält aus diesen Gründen eine Überschreitung der Geschoßfläche mit dem Außenaufzug aus den genannten Gründen grundsätzlich für vertretbar. Das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grundfläche muss jedoch zwingend eingehalten werden. Insoweit kann unter diesen Voraussetzungen das Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.
Gemäß der Ausführungsdarstellung in der Voranfrage wäre zusätzlich eine Befreiung von der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Ausbildung der durchgehenden Trauf- und Firstlinie notwendig. Diese ist bereits im Bestand durch das vorgelagerte Treppenhaus durchbrochen. Aufgrund der genannten Gründe ist eine Befreiung vertretbar und wird in Aussicht gestellt.
Durch den Aufzugsanbau wird notwendigerweise die Wandhöhe wenn auch gering erhöht. Der Bebauungsplan regelt nur die maximal zulässige Firsthöhe. Die Wandhöhe richtet sich nach den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung.