Bauort: Hubertusstraße 25, Grundstück Fl.Nr. 611/33 (Grundstücksgröße = 2.029 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 25 B 34 vom 01.06.1931 und BL 18/96 (B35) 2. Änderung i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage, Pool auf dem südlichen Teil des Grundstücks. Die Bebauung ist in E+1+D geplant mit einem Mansardenwalmdach (DN 52°/10°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung sowie den oberirdischen Nebenanlagen eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit ca. 156 m² mit der Planung einer Tiefgarage mit 4 Stellplätzen überschritten. Aufgrund der Planung mit mindestens 1m Erdüberdeckung sollte eine Befreiung für die Errichtung der Tiefgarage wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans 25 B 34 sowie des Bebauungsplanes B 35 sind eingehalten.
Die geplante Abgrabung auf der Südseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage mit 4 Stellplätzen erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes wird bis zur Sitzung nachgereicht.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.