Bauort: Muffatstraße 5, Grundstück Fl.Nr. 634/3 (Grundstücksgröße = 3.652 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 vom 28.11.11, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 12. April 2021 Beratungsgegenstand. Das Einvernehmen für die Errichtung des Einfamilienhauses mit Pool und einer oberirdischen Dreifachgarage wurde erteilt. Ebenso eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für ca. 36 m² für die Zufahrtsfläche zu den Garagen. Die lange Zufahrt den sog. Hammerstiel wurde wie üblich befreit.
Mit der vorliegenden Austauschplanung wünscht der Bauherr die Genehmigung für die Errichtung einer Tiefgarage mit 4 Stellplätzen. Das beauftragte Planungsbüro hat sich mit der Situierung der Stellplätze unter dem Hauptbaukörper und den bereits angerechneten Nebenanlagen sehr um eine effiziente und flächensparende Lösung bemüht. Mit der Abfahrtsrampe und dem Wende-/Zufahrtsbereich im UG mit 1 m Erdüberdeckung ist das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen mit 50 % jedoch nicht einzuhalten. Es wird eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen mit der Tiefgarage für ca. 138 m² aufgrund der Erdüberdeckung mit mind. 1m beantragt.
Bei der Beurteilung vergangener Bauvorhaben wurde die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen bis max. 50 % über die Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO gefordert. Eine Abweichung bzw. Befreiung über dieses Maß hinaus wurde nur für den Einzelfall und aufgrund nachvollziehbarer Gründe (lange Zufahrt, Hammerstiel) befürwortet. Folgt man konsequent dieser Vorgehensweise so ist die beantragte Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit Nebenanlagen zu versagen.
Ohne Kompensation weiterer Flächen (Haupt- sowie Nebenanlagen) ist die Planung einer Tiefgarage unter Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung auf 50 % in diesem Bereich mit den niedrigen Grundflächenzahlen nicht möglich. Alternativ wäre möglicherweise Unterbringung der Tiefgarage in einem zweiten UG zu untersuchen.
Das beauftragte Planungsbüro hat für das gegenständlichen Grundstück ein Gutachten sog. Hydrologische Stellungnahme zur Umweltverträglichkeitsprüfung des Tiefgaragenneubaus“ erstellen lassen um die Verträglichkeit der Maßnahme in diesem Bereich des Gemeindegebietes zu untermauern.
Der Stellplatznachweis für ein Einfamilienhaus wäre mit einer Doppelgarage erfüllt, ebenso mit der in der Ur-Planung beantragten Dreifachgarage. Die Planung von vier Tiefgaragenstellplätzen für ein Einfamilienhaus dieser Größe wird grundsätzlich noch als verhältnismäßig erachtet.
Die weiteren Parameter der Planung bleiben unberührt. Der Beschluss aus der Sitzung vom 12. April 2021 hat weiterhin Bestand.