Antrag Michael Huy zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 697 an der Geschwister-Scholl-Straße 19;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 13.06.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 13.06.2016 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauherr: Michael Huy;
Bauort: Geschwister-Scholl-Str. 19, Grundstück Fl.Nr. 697 (Grundstücksgröße = 1.807 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 44 BI 37, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Der gegenständliche Antrag befasst sich mit dem östlich geplanten Haus 2 in E+D-Bebauung mit Mansard-Walmdach. Dieses Einfamilienhaus wird auf einem Anteil von 800m²  Grundstücksgröße vorgesehen. 

Das Maß der baulichen Nutzung wird in allen Belangen eingehalten, Das Bauvorhaben fügt sich außerdem nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung gut ein.

Das Gebäude erhält auf drei Seiten jeweils Quergiebel. Diese überschreiten die maximal zulässige Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung um maximal 1,78m. Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung sollte ausnahmsweise erteilt werden.

Auf der Gebäudewestseite ist die Errichtung einer Abgrabung geplant. Diese entspricht in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung – eine Abweichung sollte daher ausnahmsweise befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis ist erfüllt.

Im Konsens mit der gemeindlichen Umweltabteilung ist die Planung so abgeändert worden, dass vorliegend kein schützenswerter Baumbestand mehr durch die Maßnahme beeinträchtigt wird. Die zusätzlichen Pflanzungen wurden vom Umweltamt als ausreichend eingestuft.

Die Nachbarunterschriften liegen bisher nicht vor.

Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (Haus 2) herzustellen.

Eine Abweichung wegen Überschreitung der Wandhöhe mit den Quergiebeln bis zu max. 1,78m wird ausnahmsweise befürwortet.

Eine Abweichung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet.

Der maximal zulässige Abstand der Gauben von 0,75m von der Traufe ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 10:21 Uhr