Bauort: Otto-Heilmann-Straße 25, Grundstück Fl. Nr. 345/5 (Grundstücksgröße = 1.940 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023, Baulinienplan Nr. 43 B 19 v. 11.08.1920, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Die Bauwerberinnen planen die Errichtung eines Einfamilienhauses in E + 1 – Bebauung mit Satteldach (DN 30°) und einer Doppelgarage.
Das Maß der baulichen Nutzung (Grund- und Geschossflächenzahl) ist jeweils gut eingehalten.
Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein.
Wand- und Firsthöhe mit dem Haupt- und Nebengebäude werden jeweils entsprechend der Ortsgestaltungssatzung eingehalten.
Auf der Gebäudenord-/ostseite sind zwei aneinander gebaute Dachflächenfenster geplant, welche die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung nicht einhalten. Der Abstand der geplanten Dachflächenfensters untereinander muss mindestens 1,00 m betragen. Auch muss die Oberkante des Dachflächenfensters mindestens 1,00 m tiefer als der First liegen. Dies ist entsprechend anzupassen.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Die Stellungnahme lautet wie folgt:
Es befindet sich ein größerer Baumbestand auf dem naturbelassenen Grundstück insbesondere Rotbuchen.
Drei Bäume sollen im Rahmen der Baumaßnahme gefällt werden.
Nr. 10 eine doppelstämmige Rotbuche mit Stu 1,70 und 1,76 m,
Nr. 11 eine Hainbuche mit Stu 1,23 m, und
Nr. 12 ebenfalls eine Rotbuche mit Stu 1,85 m
Nr. 11 und Nr. 12 sind von schlechter Qualität mit Faulstellen, im Rahmen der Baumaßnahme nicht erhaltenswert und sollten gefällt werden. Nr. 10 ist ein schöner, vitaler Baum, der sich aber direkt am bzw. im Bauraum befindet. Da sehr viele Bäume im Süden des Grundstücks erhalten werden, kann der Fällung zugestimmt werden.
Es werden, wie vom Umweltamt gewünscht, 2 Ersatzbäume an der Straße gesetzt. Die beiden Arten sind ökologisch passend; allerdings sollten die Stammumfänge auf 20-25 cm hochgesetzt werden.
Ein weiterer Baum im Nord-Westen ist zur Begrünung eingezeichnet, allerdings ohne Art und Stammumfang. Vielleicht will sich die Bauherrin hier noch die Auswahl vorbehalten. Das ist auch in Ordnung, da die Begrünung des Grundstücks auch ohne diesen Baum gewährleistet ist.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.