Bauort: Ricarda-Huch-Str. 6 a, Fl.Nr. 552/8 (Grundstücksgröße = 1.693m²)
Planbereich: Einfacher Bebauungsplan Nr. B I 55/54, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;
Der Antragsteller plant einen Ersatzbau in Form eines Einfamilienhauses in E+1-Bebauung (Flachdach) für das bisherige Doppelhaus. Die sogenannte „Schicksalsgemeinschaft“ wird somit aufgelöst, das westliche Doppelhaus bleibt bestehen.
Das Bauvorhaben fügt sich nach §34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Abstandsflächen werden eingehalten – dies ist bei der Auflösung von sog. Schicksalsgemeinschaften aus Doppelhaus-Komplexen häufig ein Problem bei der Neuplanung.
Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung geplant, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht und somit könnte eine Abweichung hierfür befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Das Bauvorhaben ist baurechtlich genehmigungsfähig.
Die Stellungnahme des Umweltamtes lautet wie folgt:
Für den nördlichen Ahorn sind Schutzmaßnahmen im Baumbestands-/Freiflächenplan darzustellen. Ein Baumschutzzaun ist fachgerecht aufzustellen. Zudem ist der Wurzelbereich dieses Ahorns durch Einbau eines Wurzelvorhanges vor Abgrabungen und Wurzelschädigungen zu schützen. Beides muss im Freiflächenplan dargestellt und vor Beginn der Abbrucharbeiten aufgestellt werden. Während der gesamten Bauphase und der Abbruchphase ist auf die Baumkrone besonders Rücksicht zu nehmen. Ein Einschwenken in den Kronenbereich ist zu vermeiden, um so Schäden der Baumkrone zu verhindern.
Der nördliche quadratische Gebäudeteil (Flachdach-Garage) sollte aus dem Kronenbereich des Ahorns nach Westen verschoben werden. Die Garage ist derzeit unterkellert geplant, so dass Punktfundamente keine Lösung darstellen. Dennoch wären Verschiebungen (z.B. des Kellers) möglich, um den Baum weitgehend zu schützen. Ein Vor-Ort-Termin mit dem Architekten ist aufgrund der Urlaubszeit leider erst nach der Bauausschusssitzung möglich. Das Einvernehmen wird daher vorbehaltlich der Klärung und des Erhaltes des Baumes erteilt.
Der Fällung des zweiten dreistämmigen Ahornes mit Stammumfang 2,31 wird zugestimmt. Die Qualität und Vitalität des Baumes ist heute schon stark eingeschränkt.
Den im Freiflächenplan eingetragenen Ersatzpflanzungen mit Tulpenbaum und Stiel-Eiche kann zugestimmt werden, sofern ein Stammumfang von 20-25 cm gewählt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Pflanzung ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2 Metern einzuhalten ist.
Eine baumschutzfachliche Baubegleitung ist zu beauflagen.