Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Str. 10, Grundstück Fl.Nr. 580/42, Größe = 1.709m²
Planbereich: § 34 BauGB, Baulinienplan Nr. 50 B 26, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;
Im Jahr 2002 wurde auf der nördlichen Dachhälfte des Wohnhauses eine Dachsanierung mit Überhöhung eines Teilbereiches genehmigt und realisiert. Diese Überhöhung war beschränkt auf 0,6m Höhe und auf eine Breite von 7,50m. Das Dachgeschoss blieb deutlich ein Nichtvollgeschoss.
Die baulichen Änderungsmaßnahmen am Dach wurden vor Erlass der Ortsgestaltungssatzung durchgeführt. Dies einleitend zur Information.
Im Zuge der energetischen Dachsanierung ist laut Architekturbüro der Einbau einer Dachverglasung geplant. Die geplante Dachverglasung schließt im oberen Bereich an die bereits bestehende Dacherhöhung (aus 2002) an und hält im unteren Bereich die Kniestockhöhe von 90 cm ein.
Sie hebt sich im unteren Bereich ca. 26cm und im oberen Bereich ca. 54 cm aus der Dachhaut heraus.
Dies erfordert folgende Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung:
1. § 4 (3) 1 Ortsgestaltungssatzung - Gestaltung von Hauptgebäuden
Einzel- und Doppelhäuser sind mit durchgehender Trauf- und Firstlinie auszubilden.
Begründung: Das Glasdach hebt sich mit ca. 26cm nur leicht aus der ansonsten durchgehenden Trauflinie heraus und halt die Kniestockhöhe von 90cm ein. Es fügt sich harmonisch in die bestehende Typologie des Bestandsgebäudes ein – vgl. dazu Perspektive / Baueingabe.
Das ebenfalls beigefügte Bestandsfoto zeigt die vorhandenEinbettungen des bestehenden Hauses in die eingegrünte Situation vor Ort. Das Gebäude bleibt insgesamt mehr als 1 m unter der zulässigen Wandhöhe von 5 Metern und fügt sich damit grundsätzlich zurückhaltend in die Umgebung ein.
2.§ 5 (5) Ortsgestaltungssatzung – Dachneigung, Dachgestaltung und Kniestock
Die Oberkante von Gauben, Quergiebeln sowie von Dachflächenfenstern muss mindestens 1,00m tiefer als der First liegen.
Begründung: Die geplante Dachverglasung bleibt nicht 1m unterhalb des Firstes, sondern schließt bewusst in gleicher Breite direkt an die bestehende Dacherhöhung an, um eine ruhige und proportionierte Optik der Dachfläche zu erzielen. Höhenversätze, Versprünge und ein störendes Nebeneinander von Dachelementen werden dadurch vermieden.
Zusammenfassung:
Trotz der Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung fügt sich die leicht über der Dachhaut liegende Verglasung sowohl in die Typologie des bestehenden Hauses, als auch in die vielfältig gestaltete Bebauung der Umgebung ein.
Die Grundzüge und Schutzziele der örtlichen Bauvorschriften werden durch die geplanten Abweichungen nicht berührt. Die Abweichungen sind städtebaulich und im Hinblick auf das Ortsbild vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (Hinweis auf § 11 der Ortsgestaltungssatzung).
Soweit die Baubeschreibung und Abweichungsanträge, formuliert durch das beauftragte Architekturbüro.
Weiter ist festzuhalten: Das Dachgeschoss bleibt auch nach dieser geplanten Baumaßnahme ein Nichtvollgeschoss – insoweit bleibt die bisherige Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung unberührt.
Die Abstandsflächen werden eingehalten – schützenswerte Bäume sind durch diesen Bauantrag nicht betroffen.
Allerdings gibt es im Zuge der Dachsanierung einige Berührungspunkte zu den Baumkronen der Nachbarbäume. Konkret betrifft das die Bäume mit Nr. 1, 5, 6, 7, 9 und 10. Hier ist während der Baumaßnahme besonders auf den Erhalt und den Schutz der Bäume zu achten.
Ein Einschwenken in den Kronenbereich bzw. Beschädigungen der Baumkronen sind zu unterlassen. Das Baumaterial darf nicht im Wurzelbereich (Kronenbereich) der geschützten Bäume gelagert werden.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Die Bauverwaltung beurteilt dieses Vorhaben als zulässig und genehmigungsfähig, da bei dem Bestandsgebäude bereits in 2002 (und damit vor Gültigkeit der Ortsgestaltungssatzung) eine Überformung eines Teilbereiches des Daches vorgenommen wurde. Die Feststellungen des Architekturbüros hinsichtlich der Abweichungstatbestände sind zutreffend.
Das Einvernehmen sollte hergestellt werden.