Bebauungsplan Nr. B 35 - 4. Änderung;
Neuregelung von Anzahl der Geschosse;
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 22.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat sich in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 16.10.2024 mit dem Bebauungsplan Nr. B 35 eingehend befasst.
Der Bebauungsplan B 35 ist seit 31.01.1997 in Kraft und regelt als einfacher Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB in seinem Geltungsbereich u.a. das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der zulässigen GRZ und der zulässigen GFZ.
Die zulässige Zahl der Vollgeschosse oder die zulässige Höhe baulicher Anlagen setzt der Bebauungsplan B 35 nicht fest. Soweit der Bebauungsplan diese Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht regelt, richtet sich die baurechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich (i.d.R.) nach § 34 BauGB, nach dem sich Vorhaben (auch) nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen – sog. Einfügungsgebot. Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung in § 3 bilden die maximal zulässigen Wand- und Firsthöhen ab.
Auch vor dem Hintergrund der Regelung in § 16 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO und der aktuellen Rechtsprechung dazu, nach der die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen ist, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können, ist es für eine geordnete städtebauliche Entwicklung sachgerecht, auch die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse und/oder die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan je Baugeviert (also differenziert) festzusetzen.
Diese Festsetzungen sind im Zusammenwirken mit Städteplanern und Fachanwälten in den B 35 aufzunehmen und zu begründen.
Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat am 16.10.2024 dazu nach Beratung nachfolgende einstimmige Beschlussempfehlung an den Gemeinderat abgegeben:
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. B 35 zu ändern und das Maß der baulichen Nutzung auch durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Höhe baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen.
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bauleitverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 35.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Architekturbüro Goergens & Miklautz und der Kanzlei Seufert Rechtsanwälte das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. B 35 durchzuführen.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.12.2024 11:45 Uhr