Das 3.577m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 B 11 (Baulinienplan) und dem Bebauungsplan Nr. B 35 und wird somit nach § 34 BauGB sowie nach der Ortsgestaltungssatzung und der Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung beurteilt.
Für dieses Grundstück liegt bereits eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2013 zum Bau eines Einfamilienhauses mit Garagen und Nebengebäude vor – das genehmigte Bauvorhaben ist bislang nicht realisiert worden.
Stattdessen soll nun im südlichen Grundstücksbereich die Errichtung von zwei Doppelhäusern mit Doppelgaragen zur Ausführung kommen. Die Wohnhäuser sind in E + D-Bebauung geplant. Die Dachgeschosse sind jeweils keine Vollgeschosse. Wand- und Firsthöhen sowie Kniestock mit dem Hauptgebäude werden jeweils eingehalten. Das Kellergeschoss ist als sog. Sockelgeschoss mit zulässigen 1,00m über Gelände ausgebildet.
Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben in der Süd- und Nordansicht sowie Giebel in der West- und Ostansicht entsprechen weitgehend der Ortsgestaltungssatzung. Lediglich für die jeweiligen Giebel ist eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der max. zulässigen Wandhöhe von 5,00m / beantragt sind hier 6,76m, erforderlich. Da in der Vergangenheit in solchen Fällen jeweils Abweichungen befürwortet worden sind, sollte auch hier zugestimmt werden.
Jeweils in der westlichen Doppelhaushälfte (Haus 1 und 2) ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung geplant – diesen Abgrabungen sollte ebenfalls zugestimmt werden.
Das Maß der baulichen Nutzung ist eingehalten – aufgrund der ermittelten Baurechtsreserven ist im nördlichen Baubereich noch die Errichtung eines Gebäudes möglich. Laut Angaben des Architekten wird derzeit dieser Bereich beplant.
Baugrenzen sind eingehalten, desgleichen die Abstandsflächen – das geplante Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Stellplätze werden in ausreichender Anzahl nachgewiesen.
Auf dem Baugrundstück sind nach vorliegendem Baumbestandsplan 73 Bäume vorhanden, davon sind 20 Bäume untermaßig (also im Stammumfang kleiner als 1,00m in 1,00m Höhe – und damit nicht geschützt). Weiter sind 12 Bäume im Sinne der Baumschutzverordnung nicht geschützt, da es sich hier um Nadelbäume (Fichten u. Kiefern) handelt. Dem Bauantrag liegt ein Fällantrag bei, demnach sollen lediglich zwei unter die Schutzverordnung fallende Bäume gefällt werden – alle anderen zur Fällung beantragten Bäume sind – wie eingangs - dargelegt untermaßig oder keine Laubbäume. Aus Sicht der Verwaltung ist das Baugrundstück auch nach Fällung der beantragten Bäume noch sehr gut mit geschützten Großbäumen eingegrünt – zudem sollen unzählige Sträucher in den künftigen Privatgärten zur Ausführung kommen. Begrüßenswert ist auch die extensive Dachbegrünung der Doppelgaragen. Die geplante Einfriedung entspricht der Ortsgestaltungssatzung.