Bauherr: Dr. Joachim und Margit Dressler;
Bauort: Forsthausstraße 10 b, Grundstück Fl.Nr. 595 (Grundstücksgröße = 3.277 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
Das gegenständliche Baugrundstück war bereits mehrfach Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Eine Problematik ergab sich hierbei aus dem Maß der baulichen Nutzung, das mengenmäßig den jeweiligen Eigentumsanteilen des nach WEG geteilten Grundstücks nicht korrekt zugeteilt bzw. ausgenutzt wurde. Der Bauausschuss hatte daraufhin im Rahmen eines Vorbescheids dem Maß der baulichen Nutzung entsprechend der Bestandsbebauung zugestimmt.
Der Bauwerber plant nun die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen. Das gegenständliche Haus (Forsthausstraße 10b) ist als modernes Satteldachgebäude in E+D Bebauung mit einer Dachneigung von 45° vorgesehen.
Das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten.
Die festgesetzte Baugrenze des Baulinienplanes 65 B11 wird eingehalten.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung werden weitestgehend eingehalten.
Eine Ausnahme ist die geplante Abgrabung in Form eines Tiefhofes an der Gebäudeostseite. Diese entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.
Die aus dem Plan augenscheinlich zusammengebauten Dachflächenfenster auf der Ostseite des Gebäudes sind nach Rücksprache mit dem Bauwerber als ein Element mit drei Öffnungsflügeln vorgesehen. Die notwendigen feststehenden Profile sind für das Öffnen notwendig.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird durch die Baumaßnahme berührt. Die fachliche Stellungnahme des Umweltamtes lag zur Sitzung noch nicht vor.
Nachbarunterschriften liegen größtenteils vor.