Für die beiden o.g. Grundstücke hat die Gemeinde Grünwald einen Bebauungsplan (Nr. B 52) aufgestellt. Dieser Bebauungsplan wurde durch den Gemeinderat in seiner letzten öffentlichen Sitzung am 27.06.2017 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung am 06.07.2017 in Kraft getreten.
Nunmehr beantragt der Eigentümer im Rahmen einer Bauvoranfrage die Errichtung von sechs Doppelhaushälften mit Stellplätzen.
Vorweg ist festzustellen, dass nach vorliegenden Berechnungen das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl) gut eingehalten werden soll.
Dem Antrag auf Bauvorfrage liegt ein Abweichungsantrag zum Bebauungsplan Nr. B 52 vor (liegt an), zu dem die Bauverwaltung wie folgt Stellung nimmt:
Frage:
Sind die 6 Doppelhaushälften mit Gärten in Südausrichtung genehmigungsfähig?
Antwort:
Der Bebauungsplan gibt hier für drei Gebäude jeweils mit Baugrenzen vorgegebene Bauräume vor. Die Firstrichtung verläuft von Nord nach Süd. Die Länge der Bauräume = 16m, die Breite = 9,00m.
Wenn also die Gebäudeaufteilung jeweils mit Südausrichtung erfolgen soll, dann betragen die max. Hausbreiten gerade mal 4,50m (außen!). Vernünftige Wohngrundrisse entstehen hier eher nicht – das gilt es auch für den Bauwerber zu bedenken.
Im Prinzip spricht aber städtebaulich nichts gegen eine Südausrichtung der Baukörper mit Gärten – die Genehmigungsfähigkeit wird in Aussicht gestellt.
Frage:
Ist die Anordnung der Pkw Stellplätze mit der Zusammenlegung der Pkw Zufahrten wie dargestellt genehmigungsfähig?
Antwort:
Der Bebauungsplan gibt hier eine klare Aussage zur Erschließung und zur Lage der Garagen bzw. Stellplätze. Hier folgt der Bauwerber nicht den Zielvorstellungen der Gemeinde. Es wird in diesem Fall die Planung von Parklifts favorisiert. Der Parklift dient zwei Pkws – d.h. ein Auto befindet sich um Parkzustand im UG, das zweite Auto kann direkt oben auf dem befahrbaren Lift stehen.
Die Baugrenzen für die Stellplätze nach Bebauungsplan werden nicht eingehalten. Eine Abweichung bzw. Befreiung wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Bauräume für die Stellplätze kann nicht in Aussicht gestellt werden
Frage:
Ist die leichte Verschiebung der Baufelder wie dargestellt genehmigungsfähig?
Antwort:
Hier folgt die Planung weitgehend den Zielvorstellungen den Bebauungsplanes - es ist bei diesen minimalen Verschiebungen mit den Hauptgebäuden kein grober Dissens zum Bebauungsplan erkennbar – die Grundzüge der Planung werden auch hier eingehalten, es sollte eine entsprechende Abweichung bzw. Befreiung wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Bauräume für die Hauptgebäude in Aussicht gestellt werden.
Frage:
Sind die Abstandsflächen wie dargestellt genehmigungsfähig?
Antwort:
Die Abstandsflächen mit den geplanten Doppelhaushälften 1 – 5 sind bebauungsplankonform und damit nicht zu beanstanden. Die Abstandsfläche mit dem Wohnhaus H 6 beträgt zum östlich angrenzenden Nachbaranwesen an der engsten Stelle (schräger Grundstücksgrenzverlauf) 3,61m – nach Bebauungsplan ist hier an der Engstelle ein Abstand zum Nachbarvorhaben von 4,34m angegeben. Da Abstandsflächen nachbarschützend sind, städtebaulich hier der Bebauungsplan eine leicht größere Abstandsfläche wegen der vorhandenen Nachbarbebauung vorgibt, sollte dieser gefolgt werden – eine geringere Abstandsfläche wird nicht in Aussicht gestellt.
Weitere Fragen, insbesondere Gestaltung der Wohnhäuser usw. bleiben dem regulären Baugenehmigungsverfahren, das sich hieran anschließt vorbehalten.