Bauherr: Dr. Michael Hinderer;
Bauort: Grundstück Fl. Nr. 604/6 (Grundstücksgröße 3.074 m²) Planbereich: Baulinienplan 25 B 31 v. 01.06.1931; BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
Der Antragsteller begehrt die Nachgenehmigung diverser Änderungen am Haus seit der Errichtung 1936. Im Jahr 2000 wurde ein Schwimmbad und eine Tiefgarage im UG mit 1 m Erdüberdeckung genehmigt und errichtet. Des Weiteren wurden in der Vergangenheit einzelne, zumeist verfahrensfreie Änderungen baulich umgesetzt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die rechtliche Zulässigkeit der einzelnen, durchgeführten Baumaßnahmen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bauausführung beurteilt. Dies wurde telefonisch vom Landratsamt bestätigt.
Im Einzelnen handelt es sich um nachfolgende Änderungen/Erweiterungen:
- Erweiterung Wohnraumflächen (Wohnzimmer in 1990 + Küche in 2010);
Zum Zeitpunkt der Ursprungsgenehmigung von 1936 war kein Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Bei den Wohnraumerweiterungen (insgesamt ca. 40 m²) waren die Bereiche bereits als Loggia überdacht und die Wand wurde entsprechend nach außen versetzt. Im Jahr der baulichen Ausführung wurde durch den damals geltenden Bebauungsplan aus 1984 lediglich eine Geschossfläche von 0,15 festgesetzt, die auch nach Wohnraumerweiterung eingehalten wurde. Auch angenommen, eine Grundflächenzahl wäre damals festgesetzt gewesen, hätte sich diese Maßnahme nicht auf die versiegelte Fläche ausgewirkt. Die Versetzung der Außenwände in beiden Fällen ist damit grundflächenneutral.
- Abweichende Ausführung des Schwimmbaderkers (eckig statt rund; von Hr. Kuhnert LRA abgenommen)
Die bauliche Anlage wurde mit Baugenehmigung vom 08.02.2001 genehmigt. Im Rahmen der Bauausführung wurde ein Erker im unterirdischen Schwimmbad eckig statt rund ausgeführt. Dies hat die Grundfläche (Nebenanlagen) tatsächlich um 2 m² verringert und ist insofern nicht zu beanstanden.
- Abweichende Lage und Ausführung des Autolifts (von Hr. Kuhnert LRA abgenommen)
Statt einem genehmigten eingehausten Autolift mit einer Grundfläche von 19,4 m² wurde ein ebenerdiger (nicht eingehauster) Lift ausgeführt (17,89 m² Grundfläche). Damit wird die Grundfläche II verringert. Auch hier steht von Seiten der Gemeinde einer Nachgenehmigung nichts entgegen.
- Aufsetzen von 3 Gauben
Die Gauben wurden im Jahre 2003 errichtet und somit vor Erlass der Ortsgestaltungssatzung am 31.07.2004. Anhand von Rechnungen wird die Errichtung vor Erlass bestätigt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang das die Aufbringung der Gauben kein Vollgeschoss entsteht. Der rechnerische Nachweis hierfür wurde erbracht.
- Aufsparrendämmung des Daches (16 cm) lt. § 248 BauGB
Die Aufsparrendämmung des Daches um 16 cm bewirkt eine Erhöhung der Firsthöhe und der Wandhöhe, dies ist jedoch gem. § 248 BauGB zu energetischen Zwecken zulässig.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Im Baum- und Freiflächenplan wurden keine Änderungen vorgenommen.