Bauherr: RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, Lil-Dagover-Ring 1, 82031 Grünwald
Planbereich: Qualifizierte Bebauungspläne Nrn. B 30 und B 44
Laut Angaben des Bauherrn sind die Konferenzräume im Bürogebäude RTL 2 oft überbucht – es besteht hier dringender Erweiterungsbedarf. Es ist daher eine Aufstockung im untergeordneten Bereich im Südosten des Gebäudes geplant. Die Erschließung ist durch die Treppenhausanbindung der Technikräume bereits vorhanden, auch die technische Infrastruktur des Bestandes kann unkompliziert genutzt werden.
Die bauliche Konstruktion soll lt. vorliegender Planung in Massivholz mit vorgesetzter Betonschale, Aluminium- Glasfassade und begrüntem Flachdach erfolgen.
Die einschlägigen Bebauungspläne geben folgendes Baufenster vor:
Art der baulichen Nutzung = Sondergebiet neu 3, für Film und Fernsehen, Produktion und Verwaltung. Mit vorliegendem Bauantrag ist die Art der baulichen Nutzung nach wie vor im Einklang.
Maß der baulichen Nutzung = Baumassenzahl 1,75 / tatsächlich heute schon im Bestand = 2,37 – unter Berücksichtigung dieses Bauantrages ergibt sich eine weitere Überschreitung von 0,05 auf BMZ 2,42.
Die Anzahl der Vollgeschosse wird auf max. 3 festgesetzt, die maximal zulässige Firsthöhe = 582m üNN / beantragt ist nunmehr ein 4. Vollgeschoss und eine Firsthöhe von 582,83m üNN.
In dem vorliegenden Sondergebiet gilt der Bebauungsplan B 30 aus dem Jahr 1995 und der Änderungsbebauungsplan Nr. B 44 aus 2007. Beide Bebauungspläne haben in Bezug auf die geplante Aufstockung der RTL 2 Höchstgrenzen (bei der Baumassenzahl, Firsthöhe oder der Anzahl der Vollgeschosse) – zur Umsetzung des Bauwunsches sind daher Befreiungen erforderlich. Auf diese Befreiungen besteht formal kein Anspruch – allerdings wurden in dem Sondergebiet Bavaria Filmstadt in der Vergangenheit schon häufiger Befreiungen zugelassen. In einem Sondergebiet dieser Art, Größe und der Besonderheit „Filmstadt“ hat es und wird es auch künftig Entwicklungen geben, die bauplanungsrechtlich durch einen Bebauungsplan nicht vorhersehbar sind und demzufolge auch nicht abgebildet werden können. Eine negative Bezugsfallwirkung – im Falle einer ausgesprochenen Befreiung – scheidet für das umliegende Gemeindegebiet aus, da hier für das Wohnen gänzlich andere Maßstäbe gelten. Es spricht daher einiges dafür, dass man hier den Bauantrag mit entsprechenden Befreiungen zulässt.
Die erforderlichen Stellplätze werden in ausreichender Anzahl auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Schützenswerter Baumbestand ist durch die Baumaßnahme nicht betroffen.