Bauherr: Mamisch Family Office, Grünwald;
Bauort: Nördliche Münchner Str. 47, Grundstück Fl.Nr. 617/29
Planbereich: Bebauungsplan 65 B 11 v. 1911, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung aufgrund Art. 49 GO als beauftragter Architekt ausgeschlossen.
Durch das Landratsamt München wurde im Sommer dieses Jahres im Rahmen einer Ortseinsicht festgestellt, dass an der nördlichen Grundstücksgrenze ein Mülltonnenplatz auf einer Fläche von ca. 21 m² errichtet wurde. Dieser ist grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig, jedoch nur unter Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Eben diese wurden durch die Errichtung in diversen Punkten verletzt. Zum einen durch eine weitere Überschreitung der ohnehin bereits überschrittenen Grundfläche mit den Nebenanlagen, zudem durch die Überschreitung der Baugrenze.
Viel mehr wiegt hier aber wohl die durch die Versiegelung und Bebauung der Fläche verursachte Beeinträchtigung der wenigen, noch vorhandenen Bäume auf dem Grundstück. Das gemeindliche Umweltamt hat hierzu eine umfangreiche und eindeutige Stellungnahme abgegeben.
„Die gepflasterte Fläche sowie eine zaunartige Einfriedung für den Mülltonnenstellplatz, für die die Tektur eingereicht wurde, besteht bereits. Hier hätten wir nicht zugestimmt.
Im Norden stehen sowieso nur noch 2 Bäume: die Rotbuchen Nr. 5 und Nr. 7. Zu vermuten sind massive Schädigungen des Wurzelbereichs bei beiden Bäumen. Schäden im Stammanlauf durch mechanische Verletzungen sind ebenfalls feststellbar. Durch unzureichenden Schutz mit Bastmatten hat die Buche Nr. 7 dazu noch einen größeren Sonnenbrandschaden. Ein Besatz mit Spaltblättling ist erkennbar. Holzzersetzende Pilze werden folgen.
Die Zufahrt zu den 3 Stellplätzen hätte so nicht geführt werden dürfen bzw. es hätte, wenn es gar nicht anders geht, eine Wurzelbrücke beauflagt werden müssen.
Beide Bäume sind vermutlich daher u.a. durch die Arbeiten im Wurzelbereich so nachhaltig geschädigt worden, dass sie kurz- bis mittelfristig absterben werden.“
In diesem Zusammenhang darf auch an die widerrechtliche Fällung vor Beginn der Bauarbeiten erinnert werden, bei der von Seiten der ausführenden Firma die Markierungen an den Bäumen falsch gedeutet und somit zu erhaltende, schützenswerte und ortsbildprägende Bäume gefällt wurden.
Die Verwaltung würde insoweit vorschlagen, hier umfangreiche Ersatzpflanzungen zu fordern, da die durch die widerrechtliche Baumaßnahme erfolgte Schädigung der bestehenden und schützenswerten Bäume kurz- bis mittelfristig ein Absterben der noch vorhandenen Bäume zur Folge hat.
Das gemeindliche Einvernehmen sollte aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht erteilt werden.