Bauantrag Franz Quiring zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool sowie einer Einliegerwohnung mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 715 an der Herrenwiesstraße 18;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 30.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 11

Sachverhalt

Bauherr: Franz Quiring;
Bauort: Herrenwiesstraße 18; Grundstück Fl. Nr. (Grundstücksgröße 1.940 m²) Planbereich: Bebauungspläne: 44 B I 37 v. 17.12.1941 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Das Bauvorhaben war bereits einmal Beratungsgegenstand in der Bauausschusssitzung vom 07.05.2018. Der Bauwerber hat diesen Bauantrag jedoch zwischenzeitlich zurückgezogen.  

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1 Bebauung mit Flachdach, Tiefgarage und Pool, sowie einer Einliegerwohnung mit Doppelgarage. Die zweite Zufahrt auf dem Grundstück ist aufgrund der Planung einer selbstständig nutzbaren Haus-/Wohneinheit in Form einer Einliegerwohnung zulässig.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten.
Mit den oberirdischen Zufahrten zur Garage und Tiefgarage wird das Maß der Nutzung in den Nebenanlagen mit ca. 71 m² überschritten. Eine Befreiung sollte jedoch befürwortet werden, da sie den zulässigen Rahmen für eine Überschreitung der Nebenanlagen einhält. Die geplante Tiefgarage mit einer Größe von 121,1 m² sollte aufgrund der Ausführung mit 1 m Erdüberdeckung wie in ähnlichen Fällen befreit werden.

Für die Tiefgarageneinfahrt nebst Rampe wird die zulässige Wandlänge von 9 m geringfügig im Bereich der Abfahrt überschritten, eine Abweichung hierfür wird beantragt. Grundsätzlich geht von diesem Gebäudeteil keine stärkere Beeinträchtigung für das betroffene Nachbargrundstück aus als von einer Einfriedung. Ein vergleichbarer Sachverhalt lag kürzlich bei einem Bauvorhaben in der Peter-Ostermeyer-Straße vor. Die schriftliche Zustimmung des Nachbarn liegt bislang nicht vor. Der Bauherr ist bemüht diese zeitnah einzuholen. Auch hier wird das Landratsamt als Genehmigungsbehörde um genaue Prüfung dieses nachbarschützenden Belanges gebeten.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wandhöhe werden auch mit den Nebenanlagen eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage und Doppelgarage ausreichend erbracht.

Der Freiflächen- und Baumbestandsplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Es befinden sich zwei große, sehr erhaltenswerte Bäume auf dem Baugrundstück. Die Eiche Nr. 6 hat eine STU von 4,10 m, ist ein Grenzbaum und von einer beeindruckender Qualität. Dieser soll unbedingt auch im Sinne der Nachbarschaft erhalten bleiben. Es muss hier mindestens der Kronenradius zuzüglich 1,50 m mit dem Bauraum eingehalten werden.

Die Buche Nr. 2 mit Stu 2,17m steht direkt an der Herrenwiesstraße und ist ebenfalls von guter Vitalität und soll erhalten bleiben. Die im Kronenbereich vorgesehenen Trittplatten dürfen nur in Handschachtung verlegt werden. Die Buchen reagieren auf Arbeiten im Wurzelraum empfindlich.

Aufgrund des herausragenden Baumbestandes sollte eine ökologische Baubegleitung beauflagt werden und vor dem Abbruch des Altbestandes unbedingt bereits fest verankerte Baumschutzzäune errichtet werden. Das ist vom Umweltamt abzunehmen.

Wenn Ob stbäume gepflanzt werden sollten, ist der vorgesehene Standort aus dem Kronenbereich der Eiche zu verlegen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool sowie mit Einliegerwohnung und Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung für die Nebenanlagen (Zufahrten) mit ca. 60 m² wird befürwortet.

Eine Befreiung für die Tiefgarage mit ca. 121 m² wird aufgrund der Ausführung mit einer Erdüberdeckung von 1 m befürwortet.

Hinsichtlich der Abstandsflächenthematik beim Rampengebäude wird eine genaue Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Genehmigungsbehörde gefordert.

Zum Schutz des herausragenden Baumbestandes ist durch die Genehmigungsbehörde eine ökologische Baubegleitung zu beauflagen.

Vor dem Abbruch des Altbestandes sind unbedingt fest verankerte Baumschutzzäune zu errichten. Diese sind vom Umweltamt abzunehmen.

Zum Schutz der Eiche Nr. 6 sind durch die Grünordnung der Genehmigungsbehörde entsprechende Schutzmaßnahmen zu beauflagen.

Die geplanten Trittplatten im Kronenbereich der Buche Nr. 2 dürfen nur durch Handschachtung verlegt werden.

Der Standort der zur Pflanzung vorgesehenen Obstbäume ist außerhalb des Kronenbereiches der Eiche zu verlegen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.09.2018 11:50 Uhr