Bauherr: Franz Quiring;
Bauort: Herrenwiesstraße 18; Grundstück Fl. Nr. (Grundstücksgröße 1.940 m²) Planbereich: Bebauungspläne: 44 B I 37 v. 17.12.1941 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Das Bauvorhaben war bereits einmal Beratungsgegenstand in der Bauausschusssitzung vom 07.05.2018. Der Bauwerber hat diesen Bauantrag jedoch zwischenzeitlich zurückgezogen.
Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1 Bebauung mit Flachdach, Tiefgarage und Pool, sowie einer Einliegerwohnung mit Doppelgarage. Die zweite Zufahrt auf dem Grundstück ist aufgrund der Planung einer selbstständig nutzbaren Haus-/Wohneinheit in Form einer Einliegerwohnung zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten.
Mit den oberirdischen Zufahrten zur Garage und Tiefgarage wird das Maß der Nutzung in den Nebenanlagen mit ca. 71 m² überschritten. Eine Befreiung sollte jedoch befürwortet werden, da sie den zulässigen Rahmen für eine Überschreitung der Nebenanlagen einhält. Die geplante Tiefgarage mit einer Größe von 121,1 m² sollte aufgrund der Ausführung mit 1 m Erdüberdeckung wie in ähnlichen Fällen befreit werden.
Für die Tiefgarageneinfahrt nebst Rampe wird die zulässige Wandlänge von 9 m geringfügig im Bereich der Abfahrt überschritten, eine Abweichung hierfür wird beantragt. Grundsätzlich geht von diesem Gebäudeteil keine stärkere Beeinträchtigung für das betroffene Nachbargrundstück aus als von einer Einfriedung. Ein vergleichbarer Sachverhalt lag kürzlich bei einem Bauvorhaben in der Peter-Ostermeyer-Straße vor. Die schriftliche Zustimmung des Nachbarn liegt bislang nicht vor. Der Bauherr ist bemüht diese zeitnah einzuholen. Auch hier wird das Landratsamt als Genehmigungsbehörde um genaue Prüfung dieses nachbarschützenden Belanges gebeten.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wandhöhe werden auch mit den Nebenanlagen eingehalten.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage und Doppelgarage ausreichend erbracht.
Der Freiflächen- und Baumbestandsplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Es befinden sich zwei große, sehr erhaltenswerte Bäume auf dem Baugrundstück. Die Eiche Nr. 6 hat eine STU von 4,10 m, ist ein Grenzbaum und von einer beeindruckender Qualität. Dieser soll unbedingt auch im Sinne der Nachbarschaft erhalten bleiben. Es muss hier mindestens der Kronenradius zuzüglich 1,50 m mit dem Bauraum eingehalten werden.
Die Buche Nr. 2 mit Stu 2,17m steht direkt an der Herrenwiesstraße und ist ebenfalls von guter Vitalität und soll erhalten bleiben. Die im Kronenbereich vorgesehenen Trittplatten dürfen nur in Handschachtung verlegt werden. Die Buchen reagieren auf Arbeiten im Wurzelraum empfindlich.
Aufgrund des herausragenden Baumbestandes sollte eine ökologische Baubegleitung beauflagt werden und vor dem Abbruch des Altbestandes unbedingt bereits fest verankerte Baumschutzzäune errichtet werden. Das ist vom Umweltamt abzunehmen.
Wenn Ob
stbäume gepflanzt werden sollten, ist der vorgesehene Standort aus dem Kronenbereich der Eiche zu verlegen.